Beschluss vom 27.07.2006 -
BVerwG 10 B 49.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270706B10B49.06.0

Beschluss

BVerwG 10 B 49.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Schreiben des Berichterstatters vom 26. Juni 2006 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  3. Der Antrag der Kläger, ihnen einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Ungeachtet der Frage, ob Schreiben des Berichterstatters überhaupt mit dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden können, ist die Anhörungsrüge der Kläger jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen, am 13. Juli 2006 abgelaufenen Frist eingelegt und begründet worden ist. Ein weiterer Zulässigkeitsmangel ergibt sich daraus, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO).

2 Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Gericht hat die Darlegungen der Kläger in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2006 und den Inhalt der beigefügten Unterlagen zur Kenntnis genommen und in dem Antwortschreiben des Berichterstatters vom 26. Juni 2006 (BVerwG 10 B 41.06 ) begründet, warum das in der Eingabe enthaltene Begehren einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs scheidet danach aus.

3 Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen des Fristversäumnisses und des Fehlens eines Gehörsverstoßes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 Soweit die Kläger ein weitergehendes Tätigwerden des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache begehren, ist dafür aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Juni 2006 genannten Gründen kein Raum.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.