Beschluss vom 27.07.2004 -
BVerwG 4 B 52.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270704B4B52.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.07.2004 - 4 B 52.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270704B4B52.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 52.04

  • Bayerischer VGH München - 21.01.2004 - AZ: VGH 26 B 02.873

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladenen zumessen.
1. Zu Unrecht hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: "Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag rechtswirksam, der zwischen Baugenehmigungsbehörde und Bauherrn geschlossen ist, die Belassung eines im Außenbereich errichteten Gebäudes zum Gegenstand hat und an dessen Abschluss die Gemeinde nicht beteiligt worden ist, wenn durch den Vertrag ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Bauherrn zu Lasten der Gemeinde ausgeschlossen ist"?
Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Frage der Rechtswirksamkeit des zwischen den Beigeladenen und dem Beklagten geschlossenen Vertrages für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Das angefochtene Urteil geht nicht von der Unwirksamkeit dieses Vertrages aus, sondern spricht ihm lediglich die Wirkung ab, zu Lasten der Klägerin ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen auszuschließen (Berufungsurteil S. 8). Davon abgesehen macht schon die Formulierung der Zulassungsfrage deutlich, dass sich die Rechtswirksamkeit des Vertrages nach den Besonderheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts beurteilen würde. Einzelfallübergreifende, einer höchstrichterlichen Klärung bedürftige Rechtsfragen zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Auch die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob es einen Verstoß gegen § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO darstellt, wenn das Gericht Spruchreife wegen einer Ermessenreduktion auf Null annimmt, obwohl die zuständige Verwaltungsbehörde zuvor noch keine Ermessensentscheidung in der Angelegenheit getroffen hatte und selbst auch nicht sämtliche relevanten Ermessensgesichtspunkte in den Rechtsstreit eingebracht hat. Das mit diesem Vorbringen angesprochene Problem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Es entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Verwaltungsgericht Behörden zum Erlass eines in deren Ermessen stehenden Verwaltungsaktes verpflichten darf, wenn der Behörde für anderweitige Ausübung des Ermessens kein Raum bleibt (vgl. bereits das Senatsurteil vom 12. Juli 1963 - BVerwG 4 C 177.62 - BVerwGE 16, 214 m.w.N.). Geklärt ist vielmehr auch, dass eine derartige Entscheidung aus verwaltungsprozessualer Sicht auch dann ergehen kann, wenn die Behörde ihr Ermessen noch nicht betätigt hat (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281 <287>). Die Beschwerde legt nicht dar, dass in dem von ihr erstrebten Revisionsverfahren andere oder weiterführende Ausführungen zu dieser Problematik zu erwarten wären. Er ist auch weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass das hier anzuwendende materielle Recht Regelungen enthielte, die es dem Berufungsgericht verwehrt hätten, selbst die Verpflichtung zum Erlass einer Beseitigungsanordnung auszusprechen.
3. Die Beschwerde wirft schließlich die Frage auf, ob es einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes darstelle, wenn das Gericht den Anspruch einer Gemeinde auf Anordnung der Beseitigung eines Gebäudes anerkennt, obwohl zwischen Baugenehmigungsbehörde und Bauherrn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, der die Belassung des im Außenbereich gelegenen Gebäudes zum Gegenstand hat, an dessen Abschluss die Gemeinde nicht beteiligt worden ist und auf dessen Wirksamkeit der Bauherr vertraut und daraufhin auch (erhebliche) Aufwendungen erbracht hat. Auch diese Frage zielt auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und ließe in einem Revisionsverfahren keine fallübergreifenden Erkenntnisse erwarten. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern hinsichtlich des bundesrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes noch ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht. Die in diesem Zusammenhang weiter gestellte Frage der "Reichweite des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, wenn er in Kollision mit der kommunalen Planungshoheit tritt" bezeichnet keine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.