Beschluss vom 27.06.2013 -
BVerwG 4 B 43.11ECLI:DE:BVerwG:2013:270613B4B43.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2013 - 4 B 43.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:270613B4B43.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 43.11

  • VGH Baden-Württemberg - 20.07.2011 - AZ: VGH 3 S 465/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die der Sache nach auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 16) hat angenommen, dass eine Befreiung für die beantragte Nutzungsänderung vorliegend aus dreierlei, rechtlich jeweils selbständig tragenden Gründen scheitere: Zum einen würden durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt. Abgesehen davon sei die Befreiung nicht durch Belange des Wohls der Allgemeinheit gefordert. Schließlich sei die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen - insbesondere der Interessen des unmittelbar benachbarten holzverarbeitenden Betriebs der Firma B. - auch nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungselemente gestützt worden, kann eine Beschwerde nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jedes Begründungselement in zulässiger Weise vorgetragen worden und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier. Die zur Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

4 a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob der Schutz der Totenruhe als gegen die Befreiung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit sprechender Belang den Lebenden (Trauernden in der Krypta) oder den Toten dient, jedenfalls wenn eine Lärmeinwirkung auf Trauernde durch einfache Mittel (Fenster schließen) ausgeschlossen werden kann,
und zudem, ob ein aus Art. 4 GG veränderter Maßstab gilt, wenn religiöse Gründe für eine Bestattung an einem bestimmten Ort - hier im Industriegebiet bestandskräftig genehmigte und viele Jahre genutzte Kirche - bestehen.

5 Die Frage betrifft nicht nur die Grundzüge der Planung (UA S. 22), sondern auch die Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof auf das bei den Grundzügen der Planung erörterte Konfliktpotential verweist (UA S. 31). Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie ist nicht entscheidungserheblich.

6 Die Beschwerde (S. 14) macht geltend, die Nutzung der Krypta durch Lebende finde nur zu ganz begrenzten Zeiten statt, zu denen die vom Verwaltungsgerichtshof als vermeintliche Ursache einer Verlärmung erkorenen drei Drehkippfenster in der Krypta ohne Weiteres verschlossen werden könnten. Darauf gehe der Verwaltungsgerichtshof nirgends ein. Ihm gehe es also nicht um den - durch den Verschluss der Fenster herzustellenden - Schutz der Trauernden, sondern als „Selbstzweck“ um den (dauernden) Schutz der Leichen vor einer Verlärmung in einer eingehausten Krypta, in die (nur) bei gekippten Lüftungsfenstern industrielle Geräusche dringen könnten. Allein dies solle zu Abwehransprüchen der Klägerin führen können.

7 Die Behauptung der Beschwerde, dass es dem Verwaltungsgerichtshof bei der Frage drohender Nutzungskonflikte allein um den Schutz der beigesetzten Verstorbenen gegangen wäre, findet im angegriffenen Urteil keine Stütze. Als einschlägigen öffentlichen Belang nennt der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 30) das Gebot des Schutzes der Totenruhe und der Pietät von Begräbnisstätten, erläutert aber sogleich, dass dieses Gebot auch dahin ausstrahle, dass die Trauernden - die Gemeindemitglieder der Klägerin und die Angehörigen der bestatteten Priester - geschützt werden sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht festgestellt, dass Lärmeinwirkungen auf die Trauernden - wie die Beschwerde annimmt - durch zeitweiliges Verschließen der drei Drehkippfenster in der Krypta verhindert werden könnten. Vielmehr hat er die Frage, ob der Konflikt bei völliger „Einhausung“, d.h. bei totaler optischer und akustischer Abschirmung der Krypta entschärft wäre, zwar aufgeworfen, aber letztlich nicht für entscheidungserheblich gehalten, weil die Krypta weder räumlich noch akustisch „eingehaust“ sei (UA S. 25). Das hat er u.a. damit begründet, dass die Krypta nur von außen auf der lärmbelasteten Nordostseite der Kirche zugänglich sei. Der Verwaltungsgerichtshof war also ersichtlich von der Vorstellung geleitet, dass die Angehörigen und Trauernden nicht nur durch Lärmeinwirkungen auf das Innere der Krypta über die drei Drehkippfenster an der Ostseite in ihrem Recht auf ein würdevolles Gedenken als öffentlicher Belang im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt sein können, sondern auch durch das Öffnen der Zugangstür, die von den Lärmquellen des benachbarten Industriebetriebs nur wenige Meter entfernt ist, sowie auf dem über die Außenflächen des klägerischen Grundstücks führenden Weg zur Krypta. Darüber hinaus hat er die - seltenen - Bestattungszeremonien als Auslöser nachbarschaftlicher Rücksichtnahmepflicht des benachbarten Industriebetriebs nicht unerwähnt gelassen. Alles zusammengenommen kann deshalb keine Rede davon sein, dass der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Nutzungskonflikt durch das zeitweilige Schließen der drei Drehkippfenster (vollständig) bewältigt werden könnte. Deshalb ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerde unberechtigt, dem Verwaltungsgerichtshof gehe es in Wahrheit gar nicht um den Schutz der Trauernden, sondern als „Selbstzweck“ um den (dauernden) Schutz der Leichen.

8 Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass sie geklärt wissen will, ob der Schutz der Totenruhe neben dem Schutz der Trauernden auch dem Schutz der Verstorbenen dient, wäre die aufgeworfene Frage nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Der Senat hat in seinem Revisionsurteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - (BVerwGE 138, 166 Rn. 34) bezogen auf den konkreten Fall klargestellt, dass neben dem Recht der Angehörigen und Trauernden auf ein würdevolles Gedenken auch der Achtungsanspruch der Verstorbenen als öffentlicher Belang im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen kann. Die „zudem“ aufgeworfene Frage, ob aus Gründen des Art. 4 GG ein veränderter Maßstab gilt, wenn - wie hier - religiöse Gründe für die Bestattung in einer im Industriegebiet bestandskräftig genehmigten und seit vielen Jahren genutzten Kirche sprechen, ist damit ebenfalls beantwortet.

9 b) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde ferner der Frage bei,
ob bei der Prüfung der Vereinbarkeit (der Abweichung) mit Belangen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
die Totenruhe als Selbstzweck den Schutz von Begräbnisstätten vor Verlärmung rund um die Uhr oder nur bei Totengedenken durch Dritte (Lebende) erfordert und ob dieser Schutz durch einfach selbst vorzunehmende Maßnahmen (z.B. Fenster während des Totengedenkens schließen) „ausreichen“ kann;
im Wege der Auflage zu verfügende (nicht beantragte) Eigenschutzmaßnahmen der gestörten Nutzung ausgeblendet werden dürfen und
trotz der Anforderungen der Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 GG) die bloße „reale Möglichkeit“ von Betriebseinschränkungen der in der Umgebung grundsätzlich zulässigen Nutzungen zur Ablehnung ausreicht.

10 Der erste und der zweite Teil der Frage sind, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Wie bereits ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass es bei der Frage drohender Nutzungskonflikte durch Lärmeinwirkungen allein um die Totenruhe als „Selbstzweck“ geht. Ob es für den Schutz des Rechts der Trauernden auf ein würdevolles Gedenken ausreichen kann, die drei Drehkippfenster zeitweilig zu verschließen, ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls und in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch nicht festgestellt, dass Lärmeinwirkungen auf die Trauernden durch ein zeitweiliges Verschließen der drei Drehkippfenster in der Krypta verhindert werden können. Die Frage, ob nicht beantragte Eigenschutzmaßnahmen bei der Prüfung der beantragten Befreiung ausgeblendet werden dürfen, ist deshalb ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

11 Der dritte Teil der Frage ist nicht klärungsbedürftig. Auf der Grundlage des Revisionsurteils des Senats (a.a.O. Rn. 33 ff.) liegt auf der Hand, dass bei der nach § 31 Abs. 2 BauGB aufgegebenen Prüfung, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte „reale Möglichkeit“ von Betriebseinschränkungen für die industriellen Nutzungen in der Nachbarschaft der Krypta ausreicht. Der Senat hat dem Verwaltungsgerichtshof - gerade auch vor dem Hintergrund des Art. 4 GG - die Prüfung aufgegeben, ob in den durch den Bebauungsplan bewirkten nachbarlichen Interessenausgleich erheblich störend eingegriffen wird. Für maßgebend gehalten hat er, ob im konkreten Einzelfall ausnahmsweise auch eine Begräbnisstätte in einem Industriegebiet den sich aus der Würde der Toten und der Trauernden ergebenden städtebaulichen Anforderungen genügt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner ersten Berufungsentscheidung auch die konkreten örtlichen Verhältnisse in den Blick genommen und darauf abgehoben hatte, dass sich die Krypta nur wenige Meter von der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück und nur ca. 17 m von der dortigen Produktionshalle entfernt befinde, wo auch im Schichtbetrieb gearbeitet werde und teilweise grenznaher Lkw-Verkehr stattfinde, was in hohem Maße der Würde der in solchem Umfeld bestatteten Toten widerspreche, hat der Senat u.a. Feststellungen dazu vermisst, inwieweit durch die Zulassung der Abweichung nachbarliche Interessen konkret betroffen sein können, etwa, ob und gegebenenfalls in welcher Intensität gewerbliche Nutzungen in der Umgebung der Kirche durch die Krypta mit Nutzungseinschränkungen rechnen müssen. Entsprechende Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr getroffen. Er hat auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach Wohnnutzungen, die an Bestattungseinrichtungen angrenzen, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ein Verzicht auf bestimmte allgemein zulässige, aber als zu lärmintensiv oder sonst „pietätlos“ angesehene Verhaltensweisen abzuverlangen sein könne, und diese Rechtsprechung auf Industriegebiete übertragen (UA S. 24). Auf dieser Grundlage hat er festgestellt, es bestehe jedenfalls die reale Möglichkeit, dass die Firma B. bei Zulassung der Krypta mit Betriebseinschränkungen zum Schutz einer herkömmlichem Verständnis entsprechenden Totenruhe rechnen müsse. Als Maßnahmen zur Eindämmung des Außenlärms würden insbesondere Beschränkungen bei den besonders lauten Be- und Entladevorgängen in Betracht kommen, während gegen Innenlärm mit dem Gebot zu rechnen sein könne, das hintere Rolltor bei Maschinenbetrieb geschlossen zu halten. Für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit solcher Auflagen sei zu berücksichtigen, dass die Krypta nach Größe und Zweck ungewöhnlich lange genutzt werden werde und innerhalb dieses Zeitfensters nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich auch spätere Vertreter der Klägerin um Schutz der Totenruhe bemühten. Mehr ist bundesrechtlich nicht gefordert. Das gilt einerseits deshalb, weil die zur Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots heranzuziehende TA Lärm in ihrer Nr. 3.2.2 Buchst. d gerade unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmissionen in rechtlicher Hinsicht Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnet (Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - juris <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). Andererseits hängt die Wahrscheinlichkeit nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 bzw. § 24 BImSchG, die grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehen, auch in tatsächlicher Hinsicht von vielen Unwägbarkeiten ab, auf die der Verwaltungsgerichtshof hingewiesen hat.

12 c) Da die Grundsatzrügen, soweit sie sich gegen die Unvereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen richten, somit insgesamt nicht durchgreifen, können die übrigen Begründungselemente hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. dazu Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4); die darauf bezogenen Grundsatzrügen sind nicht entscheidungserheblich.

13 2. Mit der Rüge, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem Revisionsurteil des Senats ab, macht die Beschwerde keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern einen Verstoß gegen die Bindungswirkungen des § 144 Abs. 6 VwGO und damit der Sache nach einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend (Beschluss vom 26. März 2004 - BVerwG 1 B 79.03 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 71). Ein solcher liegt indes nicht vor.

14 a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe in Wahrheit allein eine bauplanungsrechtliche Beurteilung der Krypta und nicht der Kirche mit Krypta vorgenommen und sei damit von der vom Senat vorgegebenen einheitlichen Betrachtung der Kirche mit Krypta als Gesamtvorhaben abgewichen, ist unberechtigt. Die Beschwerde zeigt selbst auf, dass der Verwaltungsgerichtshof an vielen Stellen seines Urteils ausdrücklich der vom Senat vorgegebenen Betrachtung gefolgt ist. Insbesondere hat er seinen Entscheidungsgründen einleitend ausdrücklich vorangestellt, dass von einem Gesamtvorhaben „Syrisch-Orthodoxe Kirche mit Krypta“ auszugehen sei (UA S. 10). Soweit die Beschwerde auf Formulierungen hinweist, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Krypta ohne Kirche erwähnt habe, handelt es sich ersichtlich lediglich um sprachliche Vereinfachungen, mit denen eine Abweichung vom maßgeblichen Vorhabenbegriff nicht bezweckt war. Ein gegenteiliger Schluss rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass - wie die Beschwerde meint - die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Krypta genauso eine weltliche Begräbnisstätte beträfen.

15 b) Die weitere Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Rechtssatz des Senats abgewichen, wonach die Beisetzung in einem geweihten Kirchenraum nach den Glaubensvorstellungen nicht nur der Syrisch-Orthodoxen Kirchen eine besonders würdevolle Form der Bestattung sei, ist unsubstantiiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der in Bezug genommenen Äußerung des Senats (Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 34) - wie von der Beschwerde angenommen - überhaupt Rechtssatzqualität zukommt. Denn allein mit der Behauptung, dieser Gedanke finde sich im angefochtenen Urteil nirgends wieder, ist noch nicht dargetan, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO widersetzt hätte.

16 3. Die von der Beschwerde geltend gemachten - weiteren - Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

17 a) Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe eine nennenswerte Lärmbelastung der Trauernden beim Totengedenken zu Unrecht unterstellt und sich aufdrängende Aufklärungsmaßnahmen unterlassen, obwohl beim Augenschein in der Krypta völlige Ruhe geherrscht habe, wie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auch zum Ausdruck komme. Sie rügt damit der Sache nach eine unzutreffende Beweiswürdigung. Damit wird ein Verfahrensmangel nicht nachprüfbar aufgezeigt (Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19). Die Beschwerde hat insbesondere nicht dargetan, dass ein Schluss gezogen worden ist, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Das gilt umso mehr, als der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 32 oben) die Gründe dargelegt hat, warum aus seiner Sicht der Umstand, dass beim Augenschein in der Krypta Ruhe geherrscht habe, der Feststellung einer nennenswerten Lärmbelastung nicht entgegenstehe.

18 Soweit die Beschwerde ferner bemängelt, es habe nicht unterstellt werden dürfen, dass beim Aufenthalt von Trauernden in der Krypta die Drehkippfenster geöffnet seien, wurde bereits dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob der Lärmkonflikt bei völliger optischer und akustischer Abschirmung der Krypta entschärft wäre, nicht für entscheidungserheblich gehalten hat. Insoweit geht auch die Kritik ins Leere, es fehle eine Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob statt einer vollständigen Versagung der beantragten Nutzungsänderung Dämmmaßnahmen als milderes Mittel in Betracht gekommen wären.

19 Schließlich ist auch der Vorwurf unberechtigt, es fehlten Feststellungen dazu, ob sich das Trauern und Totengedenken zeitlich überhaupt mit den Betriebszeiten des benachbarten Industriebetriebs überschneiden. Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 31) hat festgestellt, dass die Firma B. auch im Dreischichtbetrieb arbeite. Angesichts dessen musste sich die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung nicht aufdrängen. Dass die Klägerin einen dahingehenden Beweisantrag gestellt hätte, ist nicht vorgetragen.

20 b) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde bemängelt, der Verwaltungsgerichtshof habe die für die Ablehnung der Befreiung herangezogenen Erweiterungswünsche der Firma B. zu Unrecht nicht aufgeklärt. Auch insoweit ist ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht dargelegt. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass sich das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans zugunsten der Erweiterungswünsche der Firma B. bereits im Stadium der Anhörung von Trägern öffentlicher Belange befunden habe. Allein hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 25 f. und 31) seine Bewertung gestützt, es könne nicht ausgeblendet werden, dass dieses Planungskonzept bei Zulassung der Krypta zumindest gefährdet wäre.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.