Beschluss vom 27.06.2008 -
BVerwG 3 B 115.07ECLI:DE:BVerwG:2008:270608B3B115.07.0

Beschluss

BVerwG 3 B 115.07

  • VG Berlin - 06.11.2007 - AZ: VG 9 A 50.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen eines „nicht realisierten“ Fachschulstudiums. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er - erstens - nicht habe darlegen können, zum Fachschulstudium zugelassen worden zu sein, - zweitens - nach seinem eigenen Vortrag das Studium hätte aufnehmen können, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt noch in der DDR gelebt hätte, und - drittens - eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung als Grundlage einer beruflichen Rehabilitierung auch daran scheitere, dass er das Beitrittsgebiet bereits vor der Aufnahme des angeblich beabsichtigten Studiums verlassen habe.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch sind die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar.

3 Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die Rehabilitierung davon abhängen darf, ob die Ausreise aus der DDR vor oder nach Beginn des vorgesehenen Studiums stattgefunden hat. Die Frage rechtfertigt schon deswegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste; denn der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits nicht darlegen können, überhaupt zum Studium zugelassen worden zu sein. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seinem eigenen Vorbringen entnommen, dass er das Studium hätte antreten können, wenn er noch in der DDR gelebt hätte.

4 Zwar hat der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einer Aufklärungsrüge angegriffen, soweit es um die hinreichende Darlegung seiner Zulassung zum Fachschulstudium geht. Insoweit genügt sein Rechtsbehelf aber bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die ordnungsgemäße Begründung einer solchen Verfahrensrüge; denn der Kläger legt nicht einmal im Ansatz dar, welche konkreten, vom Verwaltungsgericht nicht genutzten Erkenntnismittel für die vermisste weitere Sachaufklärung in Betracht gekommen wären.

5 Ebenfalls erfolglos bleibt die abschließende Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Auffassung, ein nach dem Ausreisetermin vorgesehener Studienbeginn könne nicht zu einer beruflichen Rehabilitierung führen, verfahrensfehlerhaft gebildet, weil sie den Festlegungen des Bundesministeriums der Justiz zur verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung widerspreche. Mit diesem Einwand wird kein Verfahrensmangel dargetan, sondern eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, die einer Verfahrensrüge nicht zugänglich ist.

6 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.