Beschluss vom 27.06.2007 -
BVerwG 5 B 151.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B5B151.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2007 - 5 B 151.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B5B151.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 151.07

  • VG Berlin - 09.03.2007 - AZ: VG 4 A 76.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2007 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 470 550 € festgesetzt.

Gründe

1 In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Die Beschwerdebegründung lässt noch nicht einmal erkennen, welchen Zulassungsgrund die Beschwerde für sich in Anspruch nimmt.

2 Soweit der Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Anspruch genommen worden sein sollte, so hätte eine Darlegung i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die - ausdrückliche oder der Sache nach dem Vorbringen entnehmbare - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorausgesetzt und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern erschöpft sich in der unsubstantiierten Behauptung, es sei nicht einzusehen, warum die Kläger nicht Anspruch auf den vollen Wert des Grundstücks samt Zinsen haben sollten. Soweit hierzu ein Verfassungsverstoß behauptet wird, setzt sich die Beschwerde nicht mit dem - vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - (BVerfGE 102, 254 <341 ff.>) auseinander, welches die Verfassungsgemäßheit der einschlägigen Bestimmungen des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes festgestellt hat. Nach der Berichtigung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 118 Abs. 1 VwGO können sich die Kläger auch nicht mehr auf die unberichtigte Fassung der Gründe berufen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist.