Beschluss vom 27.06.2006 -
BVerwG 5 B 59.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270606B5B59.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2006 - 5 B 59.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270606B5B59.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 59.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.09.2005 - AZ: OVG 2 MB 42/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO). Das Vertretungserfordernis ist dem Antragsteller zumindest durch den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2006, der eine Anhörungsrüge des Antragstellers betrifft, bekannt.

2 Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Mai 2006 das Vorbringen des Antragstellers zu dem Ablehnungsgesuch ersichtlich zur Kenntnis genommen - der Antragsteller selbst gesteht dem Senat zu, er habe die „Ablehnungsgründe korrekt nachvollzogen bzw. inhaltlich korrekt zusammengefasst“ - und erwogen und diesen Beschluss auch begründet; dabei ist er auch auf das Vorbringen eingegangen, die eingeholten dienstlichen Äußerungen seien nicht ausreichend gewesen, dem er in der Sache indes nicht gefolgt ist. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, wenn der Antragsteller diese Begründung nicht für ausreichend oder in der Sache überzeugend halten mag bzw. die rechtliche Bewertung des von dem Senat zur Kenntnis genommenen Vorbringens für unzutreffend hält.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.