Beschluss vom 27.06.2003 -
BVerwG 5 PKH 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270603B5PKH21.03.0

Beschluss

BVerwG 5 PKH 21.03

  • VGH Baden-Württemberg - 13.05.2003 - AZ: VGH 12 S 689/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003 - 12 S 689/03 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 13. Mai 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Der von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beabsichtigte Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde wäre unzulässig. Außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe verstoßen gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit (vgl. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - <Kopie der Pressemitteilung Nr. 44/2003 vom 28. Mai 2003 liegt an>).
Eine außerordentliche Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - könnte hier aber auch in der Sache nicht zum Erfolg führen. Mit seiner Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller mit den ihm seiner Meinung nach zustehenden Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 28. September 2001 bis 5. März 2002 jetzt aktuelle Mietschulden tilgen könnte, macht der Antragsteller geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht richtig entschieden. Dieser Vorwurf rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Entscheidung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhaltlich dem Gesetz fremd, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.