Beschluss vom 27.06.2003 -
BVerwG 2 B 40.02ECLI:DE:BVerwG:2003:270603B2B40.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2003 - 2 B 40.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270603B2B40.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 40.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.03.2002 - AZ: OVG A 2 S 279/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob der Fachschulabschluss 'Staatswissenschaftler' des Klägers an der Offiziersschule des Ministeriums des Innern der DDR 'Wilhelm Pieck' Aschersleben (gleichzeitig Offizier der mittleren Laufbahn der Organe der Sicherheitsorgane des Ministeriums des Innern mit der Ausbildungsrichtung Kriminalpolizei - Leutnant K) mit dem Abschluss eines 'Diplom - Verwaltungswirts' (Fachrichtung Polizei/Polizeibeamter) bzw. mit dem Abschluss, der nach einem drei- bzw. vierjährigen Vorbereitungsdienst vor Errichtung der Fachhochschulen in dem Teil Deutschlands, in dem das Grundsgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, den Zugang zum nichttechnischen allgemeinen Polizeidienst ermöglichte, gleichwertig ist,"
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Unter welchen abstrakten Voraussetzungen ein Bildungsabschluss aus der ehemaligen DDR nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages als Laufbahnbefähigung anzuerkennen ist, hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 2.97 - (BVerwGE 106, 253 ff.) rechtsgrundsätzlich geklärt. Die Beschwerde bezeichnet keine Rechtsfrage von übergreifender Bedeutung, die noch der Klärung bedarf. Ob der vom Kläger in Aschersleben erreichte Ausbildungsabschluss einem bestimmten, im bisherigen Bundesgebiet erreichbaren Abschluss gleichwertig ist, ergibt sich aus der Anwendung der in dem vorgenannten Urteil aufgestellten Grundsätze im konkreten Falle und ist nicht von allgemeiner Bedeutung. Dass noch weitere Personen ein Interesse an der Klärung haben könnten, verleiht der aufgeworfenen Frage noch keine grundsätzliche Bedeutung. Dass die Rechtseinheit wegen unterschiedlicher Beurteilung der Frage durch verschiedene Instanzgerichte gefährdet sein könnte, hat die Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht offenkundig.
Eine Zulassung wegen Divergenz des Berufungsurteils zu der in der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97 - (BVerwGE 106, 24), Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, scheidet ebenfalls aus. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde leitet aus dem vorgenannten Urteil ab, dass für die gerichtliche Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen weder prozess- noch materiellrechtlich weitere Anforderungen gestellt werden können. Eine solche Aussage beinhaltet das bezeichnete Urteil nicht. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung ist kein "Rechtssatz", von dem das angefochtene Urteil abgewichen sein könnte. Hiervon abgesehen bezieht sich das angegriffene Urteil ausdrücklich auf die Entscheidung vom 10. Dezember 1997, so dass allenfalls eine unrichtige Anwendung eines in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatzes in Betracht kommt. Darin liegt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14).
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden und auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach. Im Übrigen war die Bewährung des Klägers während seiner beruflichen Tätigkeit nach dem Beitritt für die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Klageantrag ohne Belang.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend machen sollte, fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr; z.B. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.