Beschluss vom 27.05.2014 -
BVerwG 1 WB 58.13ECLI:DE:BVerwG:2014:270514B1WB58.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2014 - 1 WB 58.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:270514B1WB58.13.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 58.13

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Wendroth und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Jakobsche
am 27. Mai 2014 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2 Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 31. März 20.. endet. Zum Oberfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 29. März 20.. ernannt. Der Antragsteller gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... an. Derzeit wird er bei der 4./...bataillon ... in P. verwendet.

3 Mit Formular vom 16. Juli 2012 schlug der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers diesen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2013 vor. Der Antragsteller erklärte sich dabei mit einer Umsetzung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25813 (...) oder 26120 (...) einverstanden.

4 Mit Bescheid vom 21. März 2013 lehnte das Personalamt der Bundeswehr die Bewerbung ab. Der Antragsteller sei im Rahmen des ausgeschriebenen Bedarfs in das Auswahlverfahren des Heeres 2013 einbezogen und entsprechend seiner Bewerbung und seines Geburtsjahres in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe betrachtet worden; soweit die Voraussetzungen für eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe vorgelegen hätten, sei er auch hier mitbetrachtet worden. Die Auswahlkommission habe jedoch unter Beachtung des Bedarfs und nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen Bewerber zur Zulassung vorgeschlagen, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger als das des Antragstellers sei.

5 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Mai 2013 Beschwerde. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die sog. Erstbewerberregelung sowie darauf, dass er sich nicht für spezielle Funktionen bzw. Teilbereiche beworben habe.

6 Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller in die Auswahlkonferenz 2013 mit einem Punktsummenwert von 577,267 einbezogen worden sei, sich jedoch in ganzheitlicher Betrachtung im Konkurrentenvergleich nicht habe durchsetzen können. Da es in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers (...) im Bereich der Offiziere des militärfachlichen Dienstes keine Verwendung gebe, würden Bewerber insoweit stets für eine Umsetzung betrachtet. Im Rahmen der Umsetzerregelung für Heeresuniformträger seien im Geburtsjahrgang 19.. achtzehn Bewerber, deren Feldwebel-Ausbildungs- und Verwendungsreihe keiner Offizier-Ausbildungs- und Verwendungsreihe zuzuordnen gewesen sei, vergleichend betrachtet worden. Vom Bedarfsträger, dem Kommando Heer III 1, sei zur Umsetzung von Angehörigen des Geburtsjahrgangs 19.. eine einzige Zulassungsmöglichkeit im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25713/F. zur Verfügung gestellt worden, für die ein Bewerber mit einem Punktsummenwert von 661,091 vorgeschlagen worden sei. Der im Rahmen der Umsetzerregelung Heer über alle Geburtsjahrgänge hinweg letztübernommene Bewerber gehöre dem Geburtsjahrgang 19.. an und weise einen Punktsummenwert von 632,249 auf. Selbst bei einer fiktiven geburtsjahrgangsübergreifenden Betrachtung hätte der Antragsteller sich deshalb im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht durchsetzen können.

7 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. August 2013 beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 15. November 2013 dem Senat vorgelegt.

8 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er zweifle an der Richtigkeit der im Beschwerdebescheid angegebenen Punktsummenwerte. Außerdem habe er sich zwar nicht auf die vorgeschlagenen Teilbereiche beworben, seine Bewerbung habe aber dennoch einem konkreten Teilbereich, nämlich ..., gegolten. Hinsichtlich des Teilbereichs ... sei er davon ausgegangen, Erstbewerber zu sein, weil er trotz mehrfacher Nachfrage keine Nachricht über einen bereits erfolgten Aufruf seines Jahrgangs erhalten habe. Er habe daher nicht wissen können, dass sein Jahrgang nochmals aufgerufen worden sei und man sich inzwischen nur noch auf einen konkreten anderen Teilbereich (nicht ..., sondern F.) habe bewerben können. Er halte daher seine Bewerbung nach wie vor im Sinne einer Erstbewerbung für ... aufrecht. Nicht einmal während des Bewerbungsinterviews sei er auf seine Frage nach seinem Ziel-Teilbereich darauf hingewiesen worden, dass dieser zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr eröffnet gewesen sei. Dies verstoße gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht. Ferner stelle es eine unzulässige Änderung der Bewerberregeln dar, dass der Jahrgang 19.. nochmals aufgerufen worden sei. Er müsse als Erstbewerber vielmehr mit allen Bewerbern aus dem Jahrgang 19.. verglichen werden, die sich jemals, unabhängig von der Ausbildungs- und Verwendungsreihe und dem Jahr der Bewerbung, beworben hätten.

9 Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung seines Bescheids vom 31. Juli 2013 zu verpflichten, über seinen, des Antragstellers, Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Er verweist auf seine Ausführungen im Beschwerdebescheid. Die Erstbewerberregelung komme nur bei bislang fehlenden Teilnahmevoraussetzungen zum Tragen, nicht aber, wie im Falle des Antragstellers, bei angeblich fehlender Information über die Möglichkeit der Bewerbung. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht liege nicht vor. Im Übrigen wäre der Antragsteller selbst bei einer fiktiv angestellten geburtsjahrgangsübergreifenden Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorgeschlagen worden.

12 Im Geburtsjahrgang des Antragstellers habe es einen Sonderaufruf für die Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25214/..., 25713/..., 27912/..., 27916/..., 27913/... sowie 29902/... gegeben. Allerdings sei eine Umsetzung in eine dieser Ausbildungs- und Verwendungsreihen ausweislich der Anlage 4 zu der AAIP grundsätzlich nicht und ansonsten nur im Ausnahmefall bei einer Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer in Feldwebelhöhe in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe möglich gewesen. Für den Antragsteller sei nur eine Umsetzung in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe Feldnachrichtenkräfte in Betracht gekommen, weil er in den anderen Ausbildungs- und Verwendungsreihen über keine Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer in Feldwebelhöhe verfüge.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: 977/13, die Auswahlunterlagen zur Auswahlkonferenz 2013 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

15 1. Der Antrag auf erneute Bescheidung der Bewerbung um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2013 ist zulässig. Er ist sachgerecht dahin zu ergänzen, dass nicht nur die Aufhebung des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom 31. Juli 2013, sondern auch die des ablehnenden Bescheids des Personalamts der Bundeswehr vom 21. März 2013 begehrt wird.

16 Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der nach Nr. 932 ZDv 20/7 für das Antragsbegehren maßgebliche Zulassungstermin 1. Oktober 2013 bereits verstrichen ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolgreich wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 34.11 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

18 Der ablehnende Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 21. März 2013 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom 31. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat deshalb keinen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und kann auch keine erneute Bescheidung seiner Bewerbung vom 16. Juli 2012 verlangen.

19 a) Rechtsgrundlagen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sind § 40 Abs. 1 SLV sowie Kapitel 8 der aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“ (ZDv 20/7).

20 aa) Nach § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung im Ermessen des Bundesministeriums der Verteidigung und setzt Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus. Die Auswahl erfolgt gemäß Nr. 805 ZDv 20/7 nach der „Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes“ vom 19. Dezember 2008 (BMVg PSZ I 1 <30> - 16-05-12/16 - Auswahlrichtlinie -) sowie der gemäß Nr. 2.2 Satz 1 der Auswahlrichtlinie zeitgerecht vor dem jeweiligen Abgabetermin von der Stammdienststelle der Bundeswehr (bzw. nach deren Auflösung von der entsprechenden Abteilung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr) zu veröffentlichenden „Aktuellen Anweisung und Information zur Personalführung SDBw“ (AAIP SDBw, bzw. nach Auflösung der Stammdienststelle der entsprechenden AAIP BAPersBw). Ziel des Auswahlverfahrens ist es, auf der Grundlage des Bedarfs in den einzelnen Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegängen der Offiziere die nach Eignung, Befähigung und Leistung am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen und zur Zulassung vorzuschlagen (Nr. 1.1 Satz 2 der Auswahlrichtlinie).

21 bb) Hinsichtlich des Bedarfs legt gemäß Nr. 1.4 der Auswahlrichtlinie der zuständige Führungsstab im Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage der strukturellen Vorgaben und der haushälterischen Möglichkeiten die Ergänzungsquoten an Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern des militärfachlichen Dienstes für das jeweilige Zulassungsjahr bezogen auf den Geburtsjahrgang und differenziert nach Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegängen fest. Der Führungsstab der Streitkräfte im Bundesministerium der Verteidigung ist mit Blick auf streitkräftegemeinsame Belange sowie die Erfordernisse der Streitkräftebasis zu beteiligen. Diese Bedarfsträgervorgaben sind für die nachgeordneten personalbearbeitenden Dienststellen bindend. Die Stammdienststelle gibt in der von ihr zu veröffentlichenden AAIP SDBw - unter anderem - den Personenkreis, der für die Antragstellung im Auswahljahr in Betracht kommt, die aufgerufenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegänge unter Beachtung des strukturellen Bedarfs in den Geburtsjahrgängen bzw. im Jahrgangsband sowie Hinweise auf die Möglichkeiten für die Umsetzungen in andere Ausbildungs- und Verwendungsreihen/Werdegänge/Uniformträgerbereiche bekannt (Nr. 2.2 Satz 2 der Auswahlrichtlinie).

22 Der Senat hat hierzu - in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 1 WB 51.12 - (juris Rn. 25 ff.) entschieden, dass die Bedarfsermittlung und -feststellung durch den Bundesminister der Verteidigung als Ausübung seiner Organisationsgewalt zwar grundsätzlich nicht der Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte unterliegen. Die Ausrichtung der Ergänzungsquoten auf bestimmte Geburtsjahrgänge und der Aufruf dieser Geburtsjahrgänge zur Bedarfsdeckung unterfallen jedoch nicht mehr der Organisationsgewalt, sondern sind bereits Teil des Auswahlverfahrens zur Deckung des festgestellten Personalbedarfs. Das Aufrufen bestimmter Geburtsjahrgänge ist dabei kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) genügendes Auswahlkriterium für die Bewerberauswahl bei der Zulassung von Feldwebeln zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Im Rahmen des festgestellten Gesamtbedarfs für das jeweilige Auswahljahr ist vielmehr der Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese für alle Bewerber ohne Rücksicht auf den jeweiligen Geburtsjahrgang vorzunehmen.

23 cc) Gemäß Nr. 8.1 der Auswahlrichtlinie (Erstbewerbungsregelung) schließlich ist Antragstellern aus nicht mehr aufgerufenen Geburtsjahrgängen, die sich wegen fehlender Teilnahmevoraussetzungen in ihrer Ausbildungs- und Verwendungsreihe/ihrem Werdegang in den vorangegangenen Jahren noch nicht für das Auswahlverfahren bewerben konnten, die einmalige Möglichkeit der Teilnahme am Auswahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuräumen. Diese Antragsteller werden nach Maßgabe der Nr. 8.3 der Auswahlrichtlinie einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit den zuletzt zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassenen Soldatinnen und Soldaten unterzogen; sie unterliegen bei gleicher oder besserer Eignung einer gesonderten Entscheidung der Auswahlkonferenz, ob sie ggf. auch über die Bedarfsvorgabe hinaus mit Zustimmung des zuständigen Führungsstabes zugelassen werden können. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die AAIP SDBw einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe/des Werdegangs/des Uniformträgerbereichs zulässt und der/die Erstbewerber/in davon Gebrauch gemacht hat (Nr. 8.4 der Auswahlrichtlinie).

24 b) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers im Ergebnis nicht zu beanstanden.

25 aa) Der Antragsteller wurde mit einem zutreffenden Punktsummenwert im Eignungs- und Leistungsvergleich betrachtet.

26 Der in der Auswahlkonferenz zugrunde gelegte Punktsummenwert von 577,267 wurde, wie aus dem vom Bundesminister der Verteidigung mit Schriftsatz vom 8. April 2014 (dort Anlage 3) vorgelegten Talentprofil (Berechnungsbogen, dort unter „Performance/Potenzial“) ersichtlich ist, zutreffend nach den Bewertungsbestimmungen für das Auswahlverfahren (Nr. 4.1 und Anlage 1 zur Auswahlrichtlinie) ermittelt. Die für den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten (7,40), die Entwicklungsprognose (Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn), die Eignungsbewertung für den Laufbahnwechsel (in außergewöhnlichem Maß geeignet), das Ergebnis der Laufbahnprüfung zum Feldwebel (Platzziffer 2415, Note 1,833) und das Ergebnis der Potenzialfeststellung (Indexwert von 48) eingesetzten Wertungen und Daten stimmen mit denen der - jeweils in der Personalgrundakte enthaltenen - Anlassbeurteilung vom 11. September 2012 (planmäßige Beurteilung zum 30. September 2012), der Laufbahnbeurteilung vom 28. August 2012, des Ausbildungszeugnisses vom 17. Juni 2011 und des Lehrgangszeugnisses vom 20. Mai 2010 sowie des Ergebnisnachweises Potenzialfeststellung vom 22. Oktober 2012 überein.

27 bb) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsteller auf der Grundlage des festgestellten Bedarfs im Eignungs- und Leistungsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgewählt wurde.

28 Da es zu der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 20203/..., der der Antragsteller angehört, keine Entsprechung in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gibt, war über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen der Möglichkeiten für eine Umsetzung in eine andere Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu entscheiden (Nr. 8.1 AAIP OffzMilFD BAPersBw 2013). In Betracht hierfür kam nur die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25713/..., weil der Antragsteller in den anderen durch Sonderaufruf mit Bedarf gemeldeten Ausbildungs- und Verwendungsreihen 25214/..., 27912/..., 27916/..., 27913/... und 29902/... nicht über die insoweit erforderliche Befähigung in Gestalt einer Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer in Feldwebelhöhe (Fußnote * zur Tabelle in Anlage 4 zu Nr. 8.1 AAIP OffzMilFD BAPersBw 2013) verfügt (zu den dem Antragsteller zuerkannten Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern siehe die Auflistung in dem in der Beschwerdeakte befindlichen Personalstammblatt,
Seite 2).

29 In diesem Rahmen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt wurde, weil andere Bewerber ein besseres Eignungs- und Leistungsbild aufwiesen.

30 Unzulässig ist allerdings die in der Auswahlkonferenz angestellte geburtsjahrgangsbezogene Betrachtung. Danach war durch den Bedarfsträger zur Umsetzung von Angehörigen des Geburtsjahrgangs 19.. eine (einzige) Zulassungsmöglichkeit im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25713/... gemeldet worden; nach der vom Bundesminister der Verteidigung mit Schriftsatz vom 8. April 2014 (dort Anlage 1) vorgelegten Reihung des Geburtsjahrgangs 19.. wurde hierfür ein Bewerber mit einem Punktsummenwert von 661,091 ausgewählt, während der Antragsteller mit einem Punktsummenwert von 577,267 lediglich den sechsten Platz belegte. Diese - als solche rechnerisch richtige - Reihung ist als Auswahlmethode für die Laufbahnzulassung nicht zulässig, weil der Geburtsjahrgang der Bewerber kein dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) genügendes Auswahlkriterium darstellt (siehe oben II.2.a.bb).

31 Die Nichtauswahl des Antragstellers ist jedoch im Ergebnis rechtmäßig, weil der Antragsteller sich auch bei einer geburtsjahrsgangsübergreifenden Betrachtung nicht durchgesetzt hätte. Nach der vom Bundesminister der Verteidigung mit Schriftsatz vom 8. April 2014 (dort Anlage 2) vorgelegten geburtsjahrsgangsübergreifenden Reihung aller 127 Bewerber belegt der letzte für die Laufbahnzulassung ausgewählte Bewerber mit einem Punktsummenwert von 632,249 den elften Platz, der Antragsteller hingegen lediglich den 34. Platz.

32 cc) Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der Erstbewerbungsregelung (Nr. 8 der Auswahlrichtlinie).

33 Zum einen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Anwendung der Erstbewerbungsregelung. Der Antragsteller gehörte im Auswahljahr 2013 zwar zu einem nicht mehr zur planmäßigen Bedarfsdeckung (siehe Anm. 1 zur Tabelle in Anlage 4 zu Nr. 8.1 AAIP OffzMilFD BAPersBw 2013), sondern nur noch durch Sonderaufruf aufgerufenen Geburtsjahrgang (Nr. 8.1 der Auswahlrichtlinie). Er war jedoch jedenfalls im vorangegangenen Auswahljahr 2012 nicht wegen fehlender Teilnahmevoraussetzungen an einer Bewerbung gehindert; die von ihm geltend gemachte angeblich fehlende Information über die Möglichkeit der Bewerbung steht dem nicht gleich (Nr. 8.1 mit Fußnote 12 der Auswahlrichtlinie).

34 Zum anderen wäre die Bewerbung des Antragstellers aber auch bei Anwendung der Erstbewerbungsregelung nicht erfolgreich gewesen. Die Erstbewerbungsregelung soll jedem Portepee-Unteroffizier die zumindest einmalige Möglichkeit sichern, am Auswahlverfahren teilzunehmen, und ihm in diesem Fall die Chance eröffnen, ggf. über die Bedarfsvorgabe hinaus zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen zu werden, wenn er sich im Eignungs- und Leistungsvergleich mit den zuletzt zugelassenen Bewerbern als besser oder zumindest gleich geeignet erweist (Nr. 8.3 und 8.4 der Auswahlrichtlinie). Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung wäre der Antragsteller bei Anwendung der Erstbewerbungsregelung allerdings nicht mit allen Bewerbern seines Geburtsjahrgangs 19.. zu vergleichen, die sich jemals, unabhängig von der Ausbildungs- und Verwendungsreihe und dem Jahr ihrer Bewerbung, um eine Laufbahnzulassung beworben haben. Der Vergleich ist vielmehr bezogen auf das Bewerberfeld des aktuellen Auswahljahres, hier also des Auswahljahres 2013, vorzunehmen. Aus den dargelegten Gründen ist dabei auch in diesem Zusammenhang eine geburtsjahrgangsbezogene Betrachtung unzulässig.

35 Die hier gegenständliche Bewerbung um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wäre danach auch bei Anwendung der Erstbewerbungsregelung abzulehnen gewesen, weil nach der Reihung aller 127 Bewerber (Anlage 2 zum Schriftsatz des Bundesministers der Verteidigung vom 8. April 2014) der Antragsteller (Platz 34, Punktsummenwert 577,267) nicht besser oder zumindest gleich, sondern deutlich schlechter geeignet war als der zuletzt zugelassene Bewerber (Platz 11, Punktsummenwert 632,249). Eine Prüfung und Entscheidung, ob der Antragsteller ggf. über die Bedarfsträgervorgaben hinaus in seiner Wunsch-Ausbildungs- und Verwendungsreihe ... zugelassen werden kann, musste deshalb nicht erfolgen.