Beschluss vom 27.05.2013 -
BVerwG 4 C 4.13ECLI:DE:BVerwG:2013:270513B4C4.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 4 C 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:270513B4C4.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 4.13

  • VGH Baden-Württemberg - 24.01.2003 - AZ: VGH 8 S 2209/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 mit Einwilligung der Revisionsbeklagten vom 22. Mai 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Der Beigeladene zu 1 hat der Zurücknahme der Revision widersprochen. Darauf kommt es prozessual indes nicht an. Ein Beigeladener kann nach § 66 VwGO lediglich Sachanträge stellen, aber nicht verhindern, dass der Streit ohne seine Zustimmung beendet wird. Dies folgt aus seiner abhängigen Stellung im Prozess, die selbst im Falle einer notwendigen Beiladung nicht entfällt (Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992, 276; Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - NJW 1968, 2395).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG a.F.