Beschluss vom 27.05.2011 -
BVerwG 9 B 29.11ECLI:DE:BVerwG:2011:270511B9B29.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2011 - 9 B 29.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270511B9B29.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 29.11

  • Hessischer VGH - 07.01.2011 - AZ: VGH 5 A 1624/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 253,21 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.

2 Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Annahme, Verwaltungskosten könnten dann gegenüber dem durch eine Amtshandlung Begünstigten als Gesamtschuldner geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber (Veranlasser) der Amtshandlung als Kostenschuldner ausgefallen ist, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1972 (- BVerwG 7 C 48.71 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17 S. 37 f.) abgewichen. Nach diesem Urteil bestehe keine Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Veranlasser einer Amtshandlung und dem hierdurch Begünstigten, vielmehr könne die Behörde den Begünstigten nur dann zur Zahlung von Verwaltungskosten heranziehen, wenn es hierfür gewichtige Gründe gebe oder ein Veranlasser nicht vorhanden sei. Dieses Vorbringen bezeichnet keine Divergenz. Eine solche liegt unter anderem nur dann vor, wenn sich die gerügte Abweichung auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, während der von der Beschwerde bezeichnete Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts die Auslegung der - inzwischen außer Kraft getretenen - bundesrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Schiffssicherheit vom 12. August 1969 (BGBl II S. 1536) betrifft (vgl. nunmehr § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwKostG). Entscheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen können eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch dann nicht begründen, wenn die Regelungen - wie hier - wörtlich übereinstimmen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 7.79 - BVerwGE 59, 184 <185>; Beschlüsse vom 21. März 2006 - BVerwG 10 B 2.06 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 25 S. 2 m.w.N. und vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353 f.>).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.