Beschluss vom 27.05.2010 -
BVerwG 6 PB 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:270510B6PB8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2010 - 6 PB 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:270510B6PB8.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 8.10

  • VGH Baden-Württemberg - 09.02.2010 - AZ: VGH PL 15 S 2160/08

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet ist (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a ArbGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs zu begründen (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs dem Antragsteller am 19. März 2010 zugestellt worden. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte daher bis zum Ablauf des 19. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.