Beschluss vom 27.05.2009 -
BVerwG 6 PB 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B6PB3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - 6 PB 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B6PB3.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 3.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.11.2008 - AZ: OVG 60 PV 9.07

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 20. November 2008 wird aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag zu 2 zurückgewiesen wurde.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu den Befugnissen des Personalrats im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX Stellung zu nehmen.

2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 8.09 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).