Beschluss vom 27.05.2009 -
BVerwG 1 B 22.08ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B1B22.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 B 22.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B1B22.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 22.08

  • Hessischer VGH - 17.09.2008 - AZ: VGH 7 A 1300/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2008 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft - jeweils ohne nähere Begründung - sechs Fragen auf, die letztlich alle einzelfallbezogen darauf zielen, dass der Kläger zu 1 „krankheitsbedingt reiseunfähig“ sei und deshalb nicht abgeschoben werden könne. Die Beschwerde stützt sich in diesem Zusammenhang auf zwei (weitere) ärztliche Stellungnahmen. Die von der Beschwerde formulierten Fragen stellen überwiegend keine Rechtsfragen dar, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Frage, ob angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1 (inlandsbezogene) Abschiebungsverbote vorliegen. Für keine der Fragen legt die Beschwerde dar, woraus sich deren grundsätzliche Bedeutung ergeben könnte.

3 Soweit der Frage fünf auch eine Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen sein sollte, wäre ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend substanziiert dargetan. Die Beschwerde beanstandet, dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht eine medizinische Fachkompetenz zugeschrieben habe. Sie geht jedoch nicht darauf ein, dass sich das Berufungsgericht maßgeblich auf zwei amtsärztliche Stellungnahmen und weitere ärztliche Bescheinigungen gestützt hat (vgl. insbesondere BA S. 9).

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 sowie § 39 GKG.