Beschluss vom 27.05.2003 -
BVerwG 9 C 7.02ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B9C7.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 9 C 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B9C7.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 C 7.02
- Thüringer OVG - 05.06.2002 - AZ: OVG 7 F 950/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Juni 2002 ist wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 60 LwAnpG einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil der Vorinstanz wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Ferner ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kostenlast entsprechend der im Vergleich vom 21. Mai 2003 getroffenen Vereinbarung zu verteilen. Billigkeitsgründe für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 60 LwAnpG dem Kläger keine Gerichtsgebühren, sondern nur Auslagen auferlegt werden dürfen.