Verfahrensinformation

Der Kläger, zu dessen Gunsten im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, wendet sich gegen die Einbeziehung eines von ihm gekauften Teilgrundstücks in ein Bodenneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Die Flurneuordnungsbehörde hat die Durchführung eines solchen Verfahrens angeordnet, um u.a. auf dem betroffenen Grundstück die durch das frühere DDR-Recht bewirkte Trennung von Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum zu beenden. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Klage gegen den Bodenordnungsbeschluss abgewiesen. Mit seiner Revision macht er geltend, obwohl er noch nicht Eigentümer des betroffenen Teilgrundstücks sei, verletzte ihn der angefochtene Bodenordnungsbeschluss in eigenen Rechten. Außerdem sei sein Einwand zu berücksichtigen, dass der im Grundbuch stehende Gebäudeeigentümer nicht der "richtige" Gebäudeeigentümer sei.


Beschluss vom 27.05.2003 -
BVerwG 9 C 7.02ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B9C7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 9 C 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B9C7.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 C 7.02

  • Thüringer OVG - 05.06.2002 - AZ: OVG 7 F 950/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 5. Juni 2002 ist wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 60 LwAnpG einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil der Vorinstanz wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Ferner ist insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kostenlast entsprechend der im Vergleich vom 21. Mai 2003 getroffenen Vereinbarung zu verteilen. Billigkeitsgründe für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 60 LwAnpG dem Kläger keine Gerichtsgebühren, sondern nur Auslagen auferlegt werden dürfen.