Beschluss vom 27.05.2003 -
BVerwG 8 B 86.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B8B86.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 8 B 86.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B8B86.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 86.03

  • VG Potsdam - 20.03.2003 - AZ: VG 1 K 3429/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geht fehl.
Es stellt keinen rügefähigen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, dass das Verwaltungsgericht das Schreiben des Rates des Kreises vom 16. Februar 1984 seinem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat. Die Vorinstanz hat in ihrer mündlichen Verhandlung vom 20. März 2003 ausweislich des Sitzungsprotokolls auf dieses Schreiben in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der jetzt beschwerdeführenden Beigeladenen hingewiesen. Deren Einwand, ihr sei dieses Schreiben unbekannt gewesen, kann nicht verfangen. Eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs setzt die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten voraus, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 252.98 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 7 m.w.N.). Diese Möglichkeit hat hier darin bestanden, noch im Termin der mündlichen Verhandlung an Gerichtsstelle Akteneinsicht in die betreffenden Altakten zu nehmen und gegebenenfalls einen Vertagungsantrag für einen ergänzenden Sachvortrag zu stellen. Wer eine ihm zumutbare Gelegenheit nicht nutzt, verwirkt sein Rügerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.