Beschluss vom 27.04.2011 -
BVerwG 9 A 15.11ECLI:DE:BVerwG:2011:270411B9A15.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2011 - 9 A 15.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:270411B9A15.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 15.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).
  2. Dr. Christ

Beschluss vom 06.07.2011 -
BVerwG 9 A 15.11ECLI:DE:BVerwG:2011:060711B9A15.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2011 - 9 A 15.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:060711B9A15.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 15.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Rechtsstreit wurde von den Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Somit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat die Erledigungserklärung nicht wegen einer Änderung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abgegeben, sondern nach eigenen Angaben deshalb, weil sich die Autobahndirektion Nordbayern bereit erklärt hat, den Bestandsplan der bereits bestehenden Autobahnbrücke mit dem Baugrundgutachten zur Verfügung zu stellen. Damit hat sie sich freiwillig in die Rolle der Unterlagen begeben. Denn die Herausgabe von Planunterlagen ist nicht Gegenstand einer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.