Beschluss vom 27.04.2010 -
BVerwG 9 B 32.10ECLI:DE:BVerwG:2010:270410B9B32.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 9 B 32.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:270410B9B32.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 32.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.02.2010 - AZ: OVG 12 A 2857/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss, mit der die Anhörungsrüge verworfen wird, nicht anfechtbar ist (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Gegenvorstellung ist bereits vom Oberverwaltungsgericht beschieden worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.