Beschluss vom 27.03.2009 -
BVerwG 9 B 12.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B12.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2009 - 9 B 12.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B12.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 12.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2009
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar bedurfte es nicht der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, weil in Verfahren nach § 66 GKG die Beteiligten Anträge und Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben können und deshalb der Vertretungszwang nicht gilt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 5 ZPO). Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009, mit dem die Beschwerde gegen die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Septem-ber 2008 verworfen wurde, ist jedoch kein Rechtsmittel gegeben. Soweit man die Beschwerde als Gegenvorstellung verstehen wollte, sind Gründe, den Beschluss abzuändern, nicht ersichtlich.

2 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).