Beschluss vom 27.03.2008 -
BVerwG 9 A 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B9A3.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2008 - 9 A 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B9A3.08.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 3.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der vom Kläger geltend gemachten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen (Haupterwerbs-) Betriebes.