Beschluss vom 27.03.2006 -
BVerwG 10 B 18.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270306B10B18.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2006 - 10 B 18.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270306B10B18.06.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 18.06

  • Hessischer VGH - 09.01.2006 - AZ: VGH 5 TG 1488/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2006 wird verworfen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 281,34 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Fällen geltend gemachter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ seit der Einfügung des § 321a in die Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichts der nächsthöheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen. Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung kann entnommen werden, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris Rn. 2).

2 Im Übrigen rechtfertigt die Beschwerdebegründung nicht die Annahme, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Auslegung und Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sei greifbar rechtswidrig, weil unter keinem Gesichtspunkt vertretbar. Die Vorinstanz hat sich insoweit einer in Teilen der Kommentarliteratur vertretenen Meinung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rn. 43) angeschlossen, wonach im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes neben den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ausnahmsweise auch solche Gründe berücksichtigt werden dürfen, aus denen die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Im Hinblick auf die zur Begründung angestellten Erwägungen, die sich an Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO orientieren, kann diese Auffassung jedenfalls nicht als mit der Rechtsordnung schlechterdings unvereinbar oder willkürlich qualifiziert werden; das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich ihre Verfassungsmäßigkeit bestätigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30.03 - NJW 2003, 3689).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.