Beschluss vom 27.02.2013 -
BVerwG 8 C 17.11ECLI:DE:BVerwG:2013:270213B8C17.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.02.2013 - 8 C 17.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:270213B8C17.11.0]
Beschluss
BVerwG 8 C 17.11
- VG Hannover - 11.03.2010 - AZ: VG 10 A 1756/09
- Niedersächsisches OVG - 21.06.2011 - AZ: OVG 11 LC 204/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rudolph
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. März 2010 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 sind wirkungslos.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).
2 Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung, die Kosten zu teilen.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.