Beschluss vom 27.01.2005 -
BVerwG 3 B 87.04ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B3B87.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.01.2005 - 3 B 87.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B3B87.04.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 87.04
- VG Meiningen - 17.03.2004 - AZ: VG 1 K 1167/99.Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. März 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juni 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 133 Rn. 12). Daher konnte auch die am 12. Juli 2004 eingegangene Begründung keine Berücksichtigung finden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurden nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Verbindung mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718).