Beschluss vom 26.11.2012 -
BVerwG 9 VR 11.12ECLI:DE:BVerwG:2012:261112B9VR11.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012 - 9 VR 11.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:261112B9VR11.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 11.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 21. November 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.