Beschluss vom 26.11.2012 -
BVerwG 5 B 48.12ECLI:DE:BVerwG:2012:261112B5B48.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012 - 5 B 48.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:261112B5B48.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 48.12

  • VG Frankfurt am Main - 11.01.2011 - AZ: VG 8 K 2602/10.F
  • Hessischer VGH - 09.05.2012 - AZ: VGH 1 A 2129/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2011 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 7. September 2012 zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Hierdurch ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen gegenstandslos geworden. Deshalb ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und sind die Vorentscheidungen für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die der Beigeladenen als Rechtsmittelführerin im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.