Beschluss vom 26.11.2008 -
BVerwG 7 B 52.08ECLI:DE:BVerwG:2008:261108B7B52.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 - 7 B 52.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:261108B7B52.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 52.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 20. Oktober 2008 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Er greift nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

2 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts anders ausgelegt, als der Kläger für richtig hält, und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die aufgeworfenen Fragen grundsätzlicher Bedeutung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würden. Dabei hat der Senat die Auslegung des Urteils durch den Kläger zur Kenntnis genommen und sich mit ihr auseinander gesetzt. Das stellt der Kläger mit seiner Anhörungsrüge nicht in Abrede. Dass der Senat seine Auslegung des Berufungsurteils im Ergebnis nicht geteilt hat, berührt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

3 Unklar ist, ob der Kläger am Ende seiner Anhörungsrüge auch eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter rügen will (Seite 11 am Ende: „Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG“), weil der Senat ihm den Zugang zum Revisionsverfahren verwehrt hat. Insoweit wäre die Anhörungsrüge ebenfalls unzulässig, weil sie nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht auf die Verletzung anderer Verfassungsgarantien gestützt werden kann. Abgesehen davon hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision Inhalt und Tragweite der Garantie des gesetzlichen Richters verkannt oder die Zulassung der Revision willkürlich versagt hat. Allenfalls unter diesen Voraussetzungen könnte die Nichtzulassung der Revision den Kläger seinem gesetzlichen Richter entzogen haben.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.