Beschluss vom 26.11.2004 -
BVerwG 5 B 98.04ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B5B98.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 B 98.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B5B98.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 98.04

  • VGH Baden-Württemberg - 13.09.2004 - AZ: VGH 12 S 968/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - als solche wird die Eingabe des Klägers vom 25. September 2004 verstanden - ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.