Beschluss vom 26.11.2003 -
BVerwG 4 BN 52.03ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B4BN52.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2003 - 4 BN 52.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:261103B4BN52.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 52.03

  • Bayerischer VGH München - 08.07.2003 - AZ: VGH 14 N 01.1425

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann i.S. von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (stRspr).
Vorliegend hat der Verwaltungsgerichtshof die frühere Bauamtsleiterin als Zeugin vernommen und deren Aussage eingehend gewürdigt. Die Beschwerde legt nicht dar, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Beweisaufnahme beantragt worden wäre. Auch die Niederschrift gibt hierfür nichts her; vielmehr wird ausdrücklich vermerkt, dass niemand mehr das Wort gewünscht habe. Soweit in der Beschwerde Beweis angeboten wird und Schriftstücke vorgelegt werden, können diese in der Revisionsinstanz und damit auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Im Übrigen obliegt die Würdigung der erhobenen Beweise dem Tatsachengericht. Dieses entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Die - der Sache nach - hierauf bezogenen Ausführungen der Beschwerde können allenfalls als Angriff auf die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesehen werden, denn sie setzen der Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts eine eigene abweichende Beweiswürdigung entgegen. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden.
2.1 Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beschwerde meint, es sei zu klären, ob eine sachgerechte Abwägung auch dann vorliege, wenn ein Privatgrundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur deshalb einbezogen und als Grünfläche ausgewiesen werde, weil der Grundstückseigentümer "zur Zusammenarbeit nicht bereit" sei. Damit legt sie jedoch einen Sachverhalt zu Grunde, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat und von dem daher auch im Revisionsverfahren nicht auszugehen wäre. Davon abgesehen ist nicht erkennbar, dass damit eine grundsätzliche, also über den Einzelfall mit seinen Besonderheiten - insbesondere die zwischen den Beteiligten geführten Gespräche - hinausgehende Frage angesprochen würde; auch die Beschwerde legt hierfür nichts dar.
2.2 Auch die im letzten Absatz von Seite 2 des Schriftsatzes des früheren Prozessbevollmächtigten aufgeworfene Frage lässt sich, wie bereits die darin enthaltenen zahlreichen Einzelheiten des vorliegenden Falls (dargestellt aus der Sicht des Antragstellers) zeigen, nicht in einer grundsätzlichen Form klären.
3. Die Divergenzrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten. Sie benennt zwar mehrere Grundsätze des Bauplanungsrechts - Abwägungsgebot, Gebot planerischer Zurückhaltung und das Gebot der Rücksichtnahme - und führt zum Teil hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Sie legt jedoch in keiner Weise dar, dass das Normenkontrollgericht seiner Entscheidung hiervon abweichende Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt, mit anderen Worten dem Bundesverwaltungsgericht die Gefolgschaft versagt, hätte. Hierfür ist übrigens auch nichts ersichtlich.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.