Beschluss vom 26.10.2016 -
BVerwG 6 PKH 22.16ECLI:DE:BVerwG:2016:261016B6PKH22.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 - 6 PKH 22.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:261016B6PKH22.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 22.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Untätigkeitsklage vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel, das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu einer alsbaldigen Entscheidung über eine dort anhängige Klage (Az. 7 K 7640/15) zu veranlassen. Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf ein begehrtes gerichtliches Handeln wäre unstatthaft. Ganz abgesehen von der fehlenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, die nur in den in § 50 Abs. 1 VwGO genannten Fällen besteht, liegt schon keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Diese Vorschrift eröffnet den Zugang zu den Verwaltungsgerichten nur gegenüber oder mit Blick auf ein Handeln der Verwaltung, nicht aber von Gerichten (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht. Denn zur öffentlichen Gewalt i.S.d. grundgesetzlichen Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zählen keine Akte von Richtern, da dieses Grundrecht Schutz durch den Richter, aber nicht gegen den Richter gewährt (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1978 - 2 BvR 1055/76 - BVerfGE 49, 329 <340> m.w.N. und vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1113/86 - BVerfGE 76, 93 <98>).

3 Auch ein Rechtsmittel mit dem Ziel alsbaldiger Terminierung durch das Verwaltungsgericht wäre unstatthaft. Abgesehen davon, dass auch dafür die instanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelgericht gemäß § 49 VwGO nicht gegeben wäre, ist für eine Untätigkeitsbeschwerde jedenfalls seit Einführung des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer (§ 173 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG) kein Raum (mehr). Denn die Entschädigungslösung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen; Rechtsschutz wird - mit Ausnahme möglicher Amtshaftungsansprüche - einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Entschädigungsanspruch gewährt (BT-Drs. 17/3802 S. 18). Deshalb ist neben der Verzögerungsrüge, die den Verfahrensbeteiligten gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG offensteht, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, prozessrechtlich keine andere Möglichkeit vorgesehen, auf die Beschleunigung eines gerichtlichen Verfahrens einzuwirken.