Beschluss vom 26.10.2007 -
BVerwG 5 C 23.07ECLI:DE:BVerwG:2007:261007B5C23.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2007 - 5 C 23.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:261007B5C23.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 23.07

  • Hessischer VGH - 20.08.2007 - AZ: VGH 10 TP 899/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Revision ist unzulässig, weil der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2007, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2007 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, weder mit der Revision noch mit einem anderen Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 132 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat auf Seite 3 seines Beschlusses zutreffend festgestellt, dass die Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.

2 Zudem ist die Revision unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.