Beschluss vom 26.10.2005 -
BVerwG 4 A 1013.05ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B4A1013.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2005 - 4 A 1013.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B4A1013.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1013.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die mit dem Klagerücknahmeschriftsatz eingereichte
außergerichtliche Kostenübernahmeerklärung der Beigeladenen zu 1 vom 17. Oktober 2005 findet bei der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.