Beschluss vom 26.10.2004 -
BVerwG 4 A 1041.04ECLI:DE:BVerwG:2004:261004B4A1041.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 - 4 A 1041.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:261004B4A1041.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1041.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die ... sowie die ... und die ... werden gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen, weil die Entscheidungen ihnen und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen können.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Beschluss vom 03.03.2005 -
BVerwG 4 VR 1008.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B4VR1008.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 4 VR 1008.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B4VR1008.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1008.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

Die Beiladung des Herrn Rolf-Roland B., ..., ..., und 15 weiterer Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karsten S., ..., ... - wird abgelehnt.

Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 - BVerwG 11 A 50.97 - NVwZ-RR 1999, 276). An diesem Merkmal fehlt es hier. Die Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wirkt sich als solche für die Antragsteller rechtlich weder vorteilhaft noch nachteilig aus.
Die Antragsteller wohnen weitab vom Standort Schönefeld im Umfeld des Flughafens Berlin-Tegel. Sie machen selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 für sie Belastungen mit sich bringt. Beeinträchtigt werden sie vielmehr durch den Flugbetrieb, der auf dem Flughafen Berlin-Tegel stattfindet. Der Wegfall oder der Fortbestand der von ihnen beklagten Lärmbelästigungen steht indes in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Bestätigung oder der Aufhebung des zum Ausbau des Flughafens Schönefeld ergangenen Planfeststellungsbeschlusses, der den Gegenstand der Verfahren bildet, zu denen sie ihre Beiladung begehren. Die Wirksamkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses hängt nicht zwangsläufig vom weiteren rechtlichen Schicksal des Flughafens Tegel ab. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg geht zwar davon aus, dass dieser Flughafen geschlossen wird, sobald der ausgebaute Flughafen Schönefeld dem Flugbetrieb zur Verfügung steht. Es sieht indes davon ab, beide Vorgänge unmittelbar aufeinander abzustimmen oder gar in Form eines rechtlichen Automatismus miteinander zu verbinden. Vielmehr bringt es zum Ausdruck, an seinem Planungskonzept selbst dann festhalten zu wollen, wenn das Vorhaben, den Flughafen Tegel zu schließen, aus welchen Gründen immer, auf Schwierigkeiten stoßen oder im äußersten Falle auch scheitern sollte (PFB S. 337). Die von den Antragstellern herausgestrichene rechtliche Verknüpfung zwischen den beiden Maßnahmen ist nicht eine Folge von Regelungen, die das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 getroffen hat. Sie beruht vielmehr ausschließlich auf Maßgaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Bescheid vom 29. Juli 2004 über den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Tegel. Danach wird der Widerruf "mit Ablauf von sechs Monaten wirksam, nachdem die Verlängerung der künftigen Start- und Landebahn 07L/25 R (Nord- und heutigen Südbahn) auf 3 600 m Länge und der Neubau der künftigen Start- und Landebahn 07R/25 L (Südbahn) des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens 4 000 m funktionsfähig in Betrieb genommen worden ist". Hierdurch wird den Lärmschutzinteressen der Anwohner des Flughafens Tegel Rechnung getragen. Der Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Schönefeld bietet keine geeignete Grundlage dafür, als zusätzliche Plattform für diese Interessenwahrnehmung dienstbar gemacht zu werden.
Ohne Erfolg heben die Antragsteller darauf ab, dass ihre Beiladung keine unabsehbaren Weiterungen befürchten lasse. Ihr 16 Personen umfassender Kreis mag für sich genommen überschaubar genug sein, um zu verhindern, dass sich die ohnehin schon hohe Zahl an Verfahrensbeteiligten spürbar erhöht. Was ihnen gewährt würde, könnte anderen Anwohnern des Flughafens Tegel indes schwerlich verwehrt werden. Auch die Ankündigung, nur zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Ausbaus des Flughafens Schönefeld Stellung nehmen zu wollen, Einzelheiten der Ausgestaltung des Vorhabens dagegen unerörtert zu lassen, hat bei der Beurteilung der Beiladungsvoraussetzungen außer Betracht zu bleiben. Eine auf bestimmte Streitpunkte beschränkte Beiladung ist unzulässig. Wird ein Dritter beigeladen, so kann er nicht daran gehindert werden, sich zu allen aus seiner Sicht relevanten Rechtsfragen zu äußern.

Beschluss vom 03.08.2005 -
BVerwG 4 A 1041.04ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B4A1041.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 03.08.2005 - 4 A 1041.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:030805B4A1041.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1041.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93 a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93 a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren und ist deshalb gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss vom 26.04.2006 -
BVerwG 4 VR 1002.06ECLI:DE:BVerwG:2006:260406B4VR1002.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - 4 VR 1002.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260406B4VR1002.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1002.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:

  1. Der Beschluss vom 27. April 2005 - BVerwG 4 VR 1008.04 - wird geändert, soweit der Senat darin die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 angeordnet hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird in vollem Umfang abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Änderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Änderungsverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Anträge des Antragsgegners und der Beigeladenen, den Senatsbeschluss vom 27. April 2005 zu ändern, sind nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Hat das Gericht der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Entscheidung getroffen, so kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

2 Die Anträge sind begründet. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 27. April 2005 liegen vor. Veränderte Umstände rechtfertigen es nicht länger, an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller festzuhalten.

3 Der Senat hat sich nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand außerstande gesehen, eine Prognose über den Prozessausgang anzustellen. Unter Hinweis darauf, dass im Hauptsacheverfahren eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen unter Einschluss insbesondere der Standort- und der Immissionsschutzproblematik sowie der raumordnungsrechtlichen Vorgaben und der Anforderungen des Natur-, des Wasser- und des Bodenschutzrechts zu klären sei, hat er die Frage, ob die Anfechtungsklage Erfolg haben werde, als offen bezeichnet und in dieser Situation der Ungewissheit im Wege einer Interessenabwägung dem Aufschubinteresse der Antragsteller nach Maßgabe des Tenors der Entscheidung vom 27. April 2005 den Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen eingeräumt.

4 Für eine solche Interessenbewertung ist kein Raum mehr. Die Beurteilungsgrundlagen haben sich verändert. In den nach § 93a VwGO ausgewählten Musterverfahren liegen inzwischen Hauptsacheentscheidungen vor. Wie aus den Urteilen vom 16. März 2006 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 4 A 1001.04 , 4 A 1073.04 , 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 zu ersehen ist, geht der Senat davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zwar punktuell nachbesserungsbedürftig ist, aber weder unter spezifisch planungsrechtlichen Gesichtspunkten noch unter den sonst rechtlich relevanten Aspekten Mängel aufweist, die so schwer wiegen, dass sie nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können, sondern zu einer Planaufhebung nötigen.

5 Nach dem bisherigen Vorbringen der Antragsteller sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in dem ausgesetzten Verfahren Tatsachen- und Rechtsfragen von Bedeutung sind, die in den Musterverfahren keine Rolle gespielt haben und die es, anders als in den mit Urteilen vom 16. März 2006 abgeschlossenen Fällen, rechtfertigen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in vollem Umfang aufzuheben. Auch im Schriftsatz vom 24. April 2006 tragen die Antragsteller nichts dazu vor. Die darin erbetene Fristverlängerung kann angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache nicht gewährt werden. Sollten derzeit nicht ersichtliche Umstände im weiteren Gang des Verfahrens zutage treten, so kann ihnen gegebenenfalls in dem durch § 80 Abs. 7 VwGO abgesteckten Rahmen Rechnung getragen werden.

6 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Eine weitere Erhebung von Gerichtskosten erfolgt aufgrund Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 Satz 2 KV des GKG nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Beschluss vom 19.12.2006 -
BVerwG 4 A 1053.06ECLI:DE:BVerwG:2006:191206B4A1053.06.0

Beschluss

BVerwG 4 A 1053.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2006
durch den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1 jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

I

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Sie sind in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer des zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes Gemarkung Köpenick, Straße ... Nr. ... in Berlin-Müggelheim. Das Grundstück liegt in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens, wird aber nicht für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen. Die Kläger fühlen sich insbesondere durch den zu erwartenden Fluglärm beschwert.

2 Mit ihrer am 19. Oktober 2004 erhobenen Klage beantragen die Kläger,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 aufzuheben,
hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und solange nicht vollziehbar ist, bis dessen Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden sind.

3 Der Beklagte und die beigeladenen Träger des Vorhabens beantragen Abweisung der Klage.

4 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4000 Personen Klagen erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren sind dazu gemäß § 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört worden, die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens mit Schreiben vom 28. April 2005. Die Kläger, deren Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, sich zu dem beabsichtigten Vorgehen zu äußern, keinen Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 3. August 2005 - BVerwG 4 A 1041.04 - hat der Senat das vorliegende Verfahren gem. § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

5 Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mündliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23. Februar 2006 durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden (vgl. (BVerwG 4 A 1001.04 , BVerwG 4 A 1073.04 , BVerwG 4 A 1078.04 und BVerwG 4 A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116 ff.). Die Anfechtungsklagen wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass ihr Verfahren nach dem rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren fortzuführen sei (Aktenzeichen BVerwG 4 A 1053.06 ), gegebenenfalls auch nach Maßgabe des § 93a Abs. 2 VwGO. Ein Abdruck des Urteils vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - und des Protokolls über die mündliche Verhandlung wurden den Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt; eine Übersendung der drei weiteren, nahezu inhaltsgleichen Musterurteile wurde den Klägern bei Bedarf angeboten. Die Kläger haben sich zur Sache nicht geäußert, sondern beantragt, in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO das Verfahren bis zur Entscheidung über die gegen die Musterurteile erhobenen Verfassungsbeschwerden auszusetzen. Der Beklagte wendet sich gegen eine Aussetzung.

7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 ff.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.

G r ü n d e :