Beschluss vom 26.10.2004 -
BVerwG 3 B 79.04ECLI:DE:BVerwG:2004:261004B3B79.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2004 - 3 B 79.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:261004B3B79.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 79.04

  • VG Berlin - 19.04.2004 - AZ: VG 27 A 13.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich keiner der von der Beschwerdeführerin als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen.
1. Die Beschwerdeführerin hält es zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Vermögenszuordnungsansprüche abtretbar sind. Entscheidungserheblich könnte die aufgeworfene Frage ohnehin nur sein, soweit es um die Abtretbarkeit eines möglichen Anspruchs aus § 11 Abs. 2 TreuhG geht, darauf ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts beschränkt. Im Übrigen ist es offensichtlich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es könne bei einem auf § 11 Abs. 2 TreuhG beruhenden Zuordnungsbescheid nur darum gehen, den nach dieser Vorschrift von Gesetzes wegen eingetretenen Vermögensübergang - deklaratorisch - festzustellen. Da § 11 Abs. 2 TreuhG danach schon keinen Eigentumsverschaffungsanspruch vermittelt, ist es ebenso evident, dass damit - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - auch die Abtretbarkeit eines solchen Anspruchs ausscheidet.
2. Die Revision soll nach Auffassung der Beschwerdeführerin außerdem deshalb zuzulassen sein, weil geklärt werden müsse, wann eine Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG vorliege und wie diese Vorschrift zu verstehen sei, soweit sie verlange, dass eine Einigung nur möglich sei, ohne Rechte anderer zu verletzen. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorliegen einer Einigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG im vorliegenden Fall deshalb verneint, weil die Beigeladene zu 2) an der Vereinbarung vom 22. August 1997 nicht beteiligt gewesen sei. Auch ihre Anpassungszusage in den notariellen Verträgen vom 10. Dezember 1992 und vom 4. Februar 1994 bedeute nicht, dass sie einer Zuordnung der streitigen Teilfläche an die Beschwerdeführerin zustimmen werde. Ebenso wenig könne von einer Zustimmung der Beigeladenen zu 1) als der Rechtsnachfolgerin des Rechtsträgers des Grundstücks die Rede sein. An einer Einigung müssten jedoch alle in Betracht kommenden Berechtigten beteiligt sein. Dem stellt die Beschwerdeführerin erneut ihre auch bereits erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung entgegen, dass eine Beteiligung solcher Prätendenten, deren Rechte mangels eines eigenen Zuordnungsanspruchs nicht verletzt sein könnten, entbehrlich sei. Es kann aber auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht zweifelhaft sei, dass eine "Einigung der Beteiligten" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG im Hinblick auf das Ziel der Regelung, im Falle einer solchen Einigung eine möglicherweise aufwändige Aufklärung durch die Behörde entbehrlich zu machen, eine Einigung aller ernsthaft in Betracht kommenden Berechtigten sein muss. Inwieweit diese Voraussetzung bei den Beigeladenen zu 1) und 2) zutrifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Die Beschwerdeführerin sieht eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung außerdem darin, inwieweit entsprechende "Vertragswerke" im Zusammenwirken einer Würdigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zugänglich seien. Ob einzelne vertragliche Vereinbarungen jedenfalls bei einer Zusammensicht eine Einigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ergeben, ist jedoch ebenfalls eine Wertung, die stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt. Dies verdeutlicht hier gerade der eigene Vortrag der Beschwerdeführerin, die ausführlich die gemeinsame Zielsetzung der von ihr abgeschlossenen einzelnen Verträge und deren Bedeutung im Lichte des Urteils vom 13. Oktober 1994 (- BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 <35>) darzulegen versucht, wonach das Eigentum an in fremder Rechtsträgerschaft stehendem Grund und Boden der Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folgt. Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen, dass Auslegung und Würdigung der von ihr geschlossenen Verträge nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern grundsätzlich dem Tatsachengericht obliegt.
3. Schließlich soll - wie die Beschwerdeführerin meint - dem Rechtsstreit deshalb grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil es das Verwaltungsgericht abgelehnt habe, zu ihren Gunsten die §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 TreuhG wegen des erfolgten Übergangs des Betriebsteils Kfz-Instandsetzung entsprechend anzuwenden. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu jedoch lediglich Gesichtspunkte vor, weshalb das Verwaltungsgericht eine entsprechende Prüfung und analoge Anwendung ihrer Auffassung nach hätte vornehmen müssen. Sie verweist dabei auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf den vertraglich vereinbarten Übergang eines Teils des Gesamtbetriebes und leitet einen Zuordnungsanspruch hinsichtlich der streitigen Teilfläche daraus her, dass nur so dem mit dem Treuhandgesetz verfolgten Ziel der Privatisierung entsprochen werde und ein Überleben ihres Unternehmens möglich sei. Auch damit führt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Eine über den konkreten Fall hinausreichende klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird nicht herausgearbeitet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.