Beschluss vom 26.09.2012 -
BVerwG 4 B 47.12ECLI:DE:BVerwG:2012:260912B4B47.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2012 - 4 B 47.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260912B4B47.12.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 47.12
- VG Leipzig - 01.12.2010 - AZ: VG 4 K 390/09
- Sächsisches OVG - 24.07.2012 - AZ: OVG 1 A 368/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2012 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die hier angefochtene Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in der Ablehnung hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.