Beschluss vom 26.09.2007 -
BVerwG 10 C 37.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B10C37.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 10 C 37.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B10C37.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 37.07

  • Bayerischer VGH München - 12.02.2007 - AZ: VGH 13a B 06.31018

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2007 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2006 sind wirkungslos.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Gründe

1 1. Dem Kläger kann die Prozesskostenhilfe, die er zusammen mit der am 14. März 2007 eingelegten Revision beantragt hat, nicht bewilligt werden, weil seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger hat mit seiner Revision allein gerügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass seine Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG nur im Wege einer Ermessensentscheidung hätte widerrufen werden dürfen. Die damit aufgeworfene Frage der Auslegung und Anwendung von § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2005 ausgesprochene Anerkennungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits durch Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, AuAS 2007, 164) im anderen Sinne, also zu Lasten des Klägers, entschieden. Ob für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BGH, Beschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 - MDR 1982, 564; OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 1993 - 12 A 10776/91 - NVwZ-RR 1994, 123) oder der frühere Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 166 Rn. 14a m.w.N.) maßgeblich ist, kann hier offenbleiben (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 und 656/06 - NVwZ 2006, 1156). Denn bereits zum früheren Zeitpunkt der Entscheidungsreife hatte die Revision des Klägers keine Erfolgsaussichten mehr. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 119 Rn. 44). Dieser Zeitpunkt lag bei dem am 14. März 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag jedenfalls nach Verkündung des oben genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007. Nach Verkündung des erwähnten Urteils hatte die Revision des Klägers hinsichtlich des Widerrufs seiner Flüchtlingsanerkennung aber keine Aussicht auf Erfolg. Soweit sich die Revision nicht nur gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung richtete, sondern hilfsweise auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zum Ziel hatte, war sie schon mangels einer darauf bezogenen Revisionsbegründung unzulässig (§ 139 Abs. 3, § 143 VwGO). Die im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 13. März 2007 (Revisionseinlegung) enthaltene Bezugnahme auf die dem Berufungsgericht vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen reichten im Übrigen schon deshalb nicht aus, weil die nach dem damals vorgelegten Bescheid vom 17. Januar 2007 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis 28. Februar 2007 befristet waren.

2 2. Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die oben dargestellten, fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Klägers entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, diesem die Verfahrenskosten in allen Instanzen aufzuerlegen.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 3 000 € beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469).