Beschluss vom 26.09.2007 -
BVerwG 10 B 115.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B10B115.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 10 B 115.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B10B115.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 115.07

  • VGH Baden-Württemberg - 16.05.2007 - AZ: VGH A 2 93/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. März 2006 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Klägerin klaglos gestellt und sich deshalb aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.