Beschluss vom 07.07.2008 -
BVerwG 3 PKH 11.08ECLI:DE:BVerwG:2008:070708B3PKH11.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008 - 3 PKH 11.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:070708B3PKH11.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 11.08

  • VG Meiningen - 05.05.2008 - AZ: VG 8 K 97/07 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird oder vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

Beschluss vom 26.08.2008 -
BVerwG 3 B 61.08ECLI:DE:BVerwG:2008:260808B3B61.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2008 - 3 B 61.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:260808B3B61.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 61.08

  • VG Meiningen - 05.05.2008 - AZ: VG 8 K 97/07 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Dette und
Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. Mai 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Kläger sich nicht, wie geboten (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO), von einem Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. Davon abgesehen ist sie unbegründet. Dazu wird auf die Begründung des Beschlusses vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 PKH 11.08 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 52 Abs. 2 GKG. Das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.