Beschluss vom 26.08.2005 -
BVerwG 5 B 72.05ECLI:DE:BVerwG:2005:260805B5B72.05.0

Beschluss

BVerwG 5 B 72.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.05.2005 - AZ: OVG 2 A 4337/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Begründung der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie nach Art der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels geltend macht, dass die Kläger die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler erfüllten, und nicht einen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision ausdrücklich bezeichnet oder darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); dies gilt auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. September 2004, durch welchen die von dem Berufungsgericht zugelassene Berufung begründet worden ist und der sich zu den zu stellenden Sprachanforderungen, nicht aber zu der vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich gesehenen Frage eines durchgehenden Wohnsitzes (§ 4 Abs. 1 BVFG) in den Aussiedlungsgebieten verhält.

2 Das Vorbringen der Beschwerde, der von den Klägern angefochtene Ablehnungsbescheid sei in vollem Umfange rechtswidrig, es könne nicht zum Nachteil der Klägerin gewertet werden, dass sie ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach ihrer Rückkehr nach Kasachstan bzw. nach einem erfolglos durchgeführten Asylverfahren gestellt habe, nachdem sie das Herkunftsgebiet zum ersten Mal im Rahmen eines Asylverfahrens verlassen habe, um den ständigen Unterdrückungen und Beschimpfungen zu entkommen und ihre Familie zu schützen, weil sie seinerzeit nichts von der Möglichkeit gewusst habe, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 4 BVFG hätte gestellt werden können, rügt allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der §§ 4, 27 BVFG, ohne eine grundsätzlicher Klärung zugängliche und bedürftige Rechtsfrage darzulegen.

3 Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der - von dem Berufungsgericht verneinten - Frage zuzulassen, ob die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG, wonach der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend gilt, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat, entsprechend auch in Fällen gilt, in denen sich ein Aufnahmebewerber zeitweilig außerhalb des Aussiedlungsgebiets im Bundesgebiet aufgehalten hatte, ohne vor der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet einen Aufnahme- oder Einbeziehungsantrag gestellt zu haben. Es folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG, ohne dass es für diese Erkenntnis eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass die Fiktion fortbestehenden, ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nur für einen Folgeantrag und nur in den Fällen gilt, in denen ein Antrag von Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten bzw. aufgehalten haben, nach Absatz 2, abgelehnt worden ist (s.a. v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 27 BVFG n.F. Rn. 1 <B 2>). Ob eine entsprechende Anwendung in Fällen in Betracht zu ziehen ist, in denen vor der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ein Aufnahmebescheid beantragt worden war, dessen Erteilung abgelehnt worden war, der Aufnahmebewerber während des Verwaltungsstreitverfahrens über die Erteilung eines Aufnahmebescheides in das Bundesgebiet einreist, aber noch vor der (bestands- bzw. rechtskräftigen) Entscheidung über diesen Antrag bzw. dem Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet erfolgt ist, bedarf keiner Vertiefung (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 1997 - 2 A 3264/96 - in: v. Schenckendorff, ebd., Nr. C 41.6.80: s.a. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 36.96 - juris). Denn der vorliegende Fall wäre hiermit schon deswegen nicht vergleichbar, weil die Kläger nach den nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts weder vor ihrer erstmaligen Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet noch während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet einen Aufnahmeantrag gestellt und dadurch zu erkennen gegeben haben, dass sie die Aufnahme im Bundesgebiet (auch) als Spätaussiedler anstreben. Für eine entsprechende Anwendung auch auf Fälle, in denen erstmalig nach der Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet ein Aufnahme- oder Einbeziehungsantrag gestellt worden ist, fehlt jeder Anlass noch besteht hierfür - nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung, einen vorzeitig aus dem Aussiedlungsgebiet ausreisenden Aufnahmebewerber nicht mit dem Risiko einer Fehleinschätzung über das Vorliegen einer (während des Aufenthalts im Bundesgebiet geltend gemachten) Härte zu belasten - Raum. Das Vorbringen der Kläger, zum damaligen Zeitpunkt sei ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu stellen, nicht bekannt gewesen, ermöglicht bereits im rechtlichen Ansatz keine andere Beurteilung; es kann daher offen bleiben, ob diesem Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht der Umstand entgegensteht, dass die Mutter der Klägerin zu 1 im Laufe des Jahres 1994 nach Deutschland ausgereist und als Spätaussiedlerin anerkannt worden ist und auch ihre Großmutter mütterlicherseits seit 1988 als Vertriebene im Bundesgebiet lebt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).