Beschluss vom 26.08.2003 -
BVerwG 3 B 85.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260803B3B85.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2003 - 3 B 85.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260803B3B85.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 85.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.04.2003 - AZ: OVG 5 A 4351/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 166,54 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die ausschließlich den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) geltend macht, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO und muss daher verworfen werden. Eine solche Darlegung setzt die entweder ausdrückliche oder sinngemäße Herausarbeitung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts voraus. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen lässt sie keine Herausarbeitung einer abstrakten Rechtsfrage erkennen, die das Bundesverwaltungsgericht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten könnte. Zum anderen - und dies ist entscheidend - lässt die Beschwerde keinen bundesrechtlichen Aspekt erkennen, welcher klärungsfähig und -bedürftig sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Sicherstellung nicht nach § 43 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt gewesen sei, weil die Sicherstellung im konkreten Einzelfall nicht dem objektiven Interesse des Halters entsprochen habe. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, diese Einzelfallwertung als unzutreffend anzugreifen, benennt aber keinen bundesrechtlichen Gesichtspunkt, der in diesem Zusammenhang ausschlaggebend sein könnte, und verkennt auch im Übrigen den Unterschied zwischen den Notwendigkeiten einer Revisions- und einer Revisionsnichtzulassungs-Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der oberverwaltungsgerichtlichen Festsetzung.