Beschluss vom 26.07.2007 -
BVerwG 10 B 87.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260707B10B87.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2007 - 10 B 87.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260707B10B87.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 87.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 01.12.2006 - AZ: OVG 10 A 10887/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Beschwerde hält zunächst der Sache nach die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bzw. mit welchen Maßgaben der seit dem 1. Januar 2005 geltende § 73 Abs. 2a AsylVfG auf den danach ausgesprochenen Widerruf einer vor dem Inkrafttreten der Vorschrift unanfechtbar gewordenen Flüchtlingsanerkennung (Alt-Anerkennung) Anwendung findet. Dieser Fragenkomplex ist inzwischen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in den Amtlichen Entscheidungssammlungen vorgesehen) geklärt. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet demnach bei einer derartigen Fallkonstellation mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen in Fällen wie dem vorliegenden erst in Betracht, wenn das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).

3 Die Beschwerde hält ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, von welchem asylrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prüfung des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) im Hinblick auf die zwischenzeitlich verbindlich gewordene sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 auszugehen ist. Die Beschwerde, die insbesondere auf Art. 15 der Richtlinie verweist, legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in diesem Zusammenhang allerdings nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Denn die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht im Entscheidungsfall die Gewährung subsidiären Schutzes im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie ausgeschlossen hat, weil der Kläger eine schwere Straftat begangen habe bzw. eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute (UA S. 27). Insofern macht die Beschwerde nicht hinreichend ersichtlich, dass sich die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.