Beschluss vom 26.07.2005 -
BVerwG 4 BN 34.05ECLI:DE:BVerwG:2005:260705B4BN34.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 4 BN 34.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260705B4BN34.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 34.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.04.2005 - AZ: OVG 7 D 109/04.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Urteil des Normenkontrollgerichts leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern.
1. Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Normenkontrollgericht habe bei der Auslegung der Gestaltungsvereinbarung vom 9. Oktober 1997 gegen die gesetzlichen und die allgemein anerkannten Auslegungsregeln verstoßen und damit einen Verfahrensfehler begangen. Als verletzte Auslegungsregel benennt die Beschwerde lediglich den Grundsatz, dass Willenserklärungen nur dann einer Auslegung zugänglich sind, wenn und soweit sie auslegungsbedürftig, also nicht eindeutig sind. Von einem Verstoß gegen diesen Grundsatz kann hier indes keine Rede sein.
In § 5 der Gestaltungsvereinbarung hat der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan "Südlich Bachemer Landstraße" (jetzt "Toyota-Allee") verzichtet, "soweit sich diese Bauleitplanung im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung im Wesentlichen mit dem in der Zwischenzeit außer Kraft getretenen Bebauungsplan 6042/05 der Stadt Köln deckt." Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten und im Normenkontrollurteil als streitentscheidend ausführlich behandelt ist die Frage, ob die verschiedenen, im Einzelnen abgehandelten Unterschiede zwischen altem und neuem Bebauungsplan es zulassen oder verbieten, von einer Übereinstimmung "im Wesentlichen" auszugehen. Der Begriff "im Wesentlichen" ist in erheblichem Maße auslegungsbedürftig. Dieser Aufgabe hat sich das Normenkontrollgericht unter Heranziehung des von § 5 der Gestaltungsvereinbarung verfolgten Regelungszwecks unterzogen (Urteilsabdruck Seite 18/19) und anschließend die vorhandenen Unterschiede an diesem Maßstab gemessen. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt, ist eine davon abweichende eigene Auslegung und Würdigung der gesamten Umstände in der Art einer Berufungsbegründung. Eine Verletzung gesetzlicher oder allgemein anerkannter Auslegungsgrundsätze ist damit ebenso wenig dargetan wie der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze.
2. Die von der Beschwerde erhobene Gehörsrüge liegt neben der Sache. Die Auslegung von § 5 der Gestaltungsvereinbarung und die Frage, ob die bestehenden Unterschiede zwischen den Bebauungsplänen "wesentlich" sind, waren zentraler Gegenstand sowohl der Schriftsätze der Beteiligten als auch der mündlichen Verhandlung.
3. Mit dem Vorbringen, das Normenkontrollgericht habe es angesichts der Berufung der Antragsgegnerin auf den Rechtsmittelverzicht fehlerhaft unterlassen, den Grundsatz des "venire contra factum proprium" zu prüfen, wird kein verfahrensrechtlicher, sondern ein materiellrechtlicher Mangel des Normenkontrollurteils behauptet. Ein Zulassungstatbestand nach § 132 Abs. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.