Beschluss vom 26.04.2006 -
BVerwG 3 B 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:260406B3B3.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - 3 B 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260406B3B3.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 3.06

  • VG Potsdam - 15.09.2005 - AZ: 1 K 3109/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2005 mit Schriftsatz vom 20. April 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandwertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.