Beschluss vom 26.04.2005 -
BVerwG 9 VR 40.04ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B9VR40.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2005 - 9 VR 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B9VR40.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 40.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 22. April 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.