Beschluss vom 26.03.2012 -
BVerwG 2 B 26.11ECLI:DE:BVerwG:2012:260312B2B26.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2012 - 2 B 26.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260312B2B26.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 26.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.12.2010 - AZ: OVG 6 A 1695/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die 1959 geborene Klägerin legte nach einem Studium der Fächer Geschichte und Katholische Religionslehre 1984 und 1987 die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe I und II ab. Sie ist Mutter von zwei 1988 und 1991 geborenen Kindern. Von 1992 bis 2001 war sie als Lehrerin an einer Schule des Erzbistums Köln tätig; seitdem steht sie als Angestellte im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Im Mai 2009 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Bezirksregierung Köln lehnte dies durch Bescheid vom 14. August 2009 ab, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung (LVO NRW n.F.) überschritten habe. Ihr Begehren blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

3 Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision.

4 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Klägerin ihr zumisst.

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat.

6 Die Beschwerde wirft unter verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Aspekten sowie im Hinblick auf Regelungen des einfachen Rechts die Frage auf, ob §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind. Diese Frage kann jedoch anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung (vor allem Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 und vom 6. April 2011 - BVerwG 2 B 58.11 -) beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

7 1.1 Der Gesetzgeber durfte die Festlegung der Höchstaltersgrenze einschließlich der unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Ausnahmeregelungen dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224) der Landesregierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Eine solche Ermächtigung umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen; Regelungen über Höchstaltersgrenzen zählen dazu (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O.). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen.

8 Einer Übergangsregelung bedurfte es bei Erlass der Neufassung der Laufbahnverordnung nicht, da die Härtefallregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW es unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast ermöglicht, unverhältnismäßige Einschränkungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu vermeiden. Insbesondere sind nach der Praxis des Berufungsgerichts (Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 282/08 - juris Rn. 71 f.; seitdem stRspr des OVG) Übernahmeanträge, die vor dem Bekanntwerden des Urteils vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gestellt und unter Berufung auf die alte unwirksame Altersgrenze, jedoch noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden sind, auch bei solchen Bewerbern positiv zu bescheiden, die im Laufe des Verfahrens auch die neue Altersgrenze überschritten haben. In dieser Auslegung und Handhabung übernimmt die Härtefallregelung die Funktion einer Übergangsvorschrift, so dass die Frage, ob es einer gesonderten Übergangsvorschrift bedurft hätte, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneint werden kann.

9 Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob „rechtsfehlerhaft zugeschnittene Ausnahmetatbestände“ zur Rechtswidrigkeit der Altersgrenze insgesamt führen müssten, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, da sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn die vom Verordnungsgeber zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des normierten Höchstalters vorgesehenen Möglichkeiten, die Altersgrenze in Ausnahmefällen zu überschreiten, sind weder jeweils für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit rechtsfehlerhaft. Auch die Frage, ob die Neuregelung so pauschal ist, dass sie erst durch ministerielle Erlasse hinreichend konkretisiert werden muss, führt nicht zur Zulassung der Revision, da sie sich anhand des Normtextes und der vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten lässt.

10 Die Neufassung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ermöglicht eine Überschreitung der Altersgrenze zunächst in den typischen Verzögerungsfällen, in denen sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 LVO NRW n.F., vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. S. 152 f. bzw. S. 7 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber scheitern würde, die im öffentlichen Interesse liegen, ist damit ein nicht der freien Entscheidung der Verwaltung überlassener Ausgleich geschaffen worden.

11 Zusätzlich können nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. Ausnahmen vom Einstellungshöchstalter zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden auch im Hinblick auf die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit gerecht. Sie ermöglichen eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses durch § 84 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sachgebiets sachgerecht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - Buchholz 237.7 § 48 NWLBG Nr. 2 Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76 c DRiG Nr. 1 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den Schuldienst praktisch relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fächern oder Fächerkombinationen; in solchen Situationen kann es erforderlich sein, durch die begrenzte Abweichung von dem geltenden Einstellungshöchstalter Anreize zu schaffen, um die Versorgung der Schulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu sichern. In welchem Umfang Abweichungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. jeweils ermessensgerecht sind, welche Fächer bzw. Fächerkombinationen betroffen sind und welche Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Einstellungshöchstalter einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die sich einer abstrakt-generellen Regelung im Verordnungsrecht ebenso wie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.

12 Eine weitere Ausnahme vom Einstellungshöchstalter ist nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. in Einzelfällen unverschuldeter Verzögerung des beruflichen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Auch diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Nachweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zu verstehen und bietet der Verwaltung nicht die Möglichkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur Laufbahnverordnung zu begründen. Auch insoweit wäre allerdings im Revisionsverfahren die abschließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Rechtsanwendung nicht möglich.

13 1.2 Die im Hinblick auf Aspekte des einfachen Rechts als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen führen ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision.

14 Die Rechtswirksamkeit der Regelungen der nordrhein-westfälischen Laufbahnvorschriften vom 30. Juni 2009 hängt nicht davon ab, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG, § 94 LBG NRW). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens ist, sondern den Zweck verfolgt, dem Gesetzgeber im Vorfeld von Gesetzgebungsvorhaben Zugang zum Sachverstand der Spitzenorganisationen zu öffnen (Beschluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = Buchholz 237.5 § 110 HessBG Nr. 1, ebenso Reich, BeamtStG, § 53 Rn. 4). Es besteht kein Anlass, von dieser Senatsrechtsprechung abzuweichen.

15 Keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf auch die Frage,
„ob die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei einer Entscheidung über einen Verbeamtungsantrag einen absoluten Verfahrensfehler darstellt, der die Anwendung des § 46 VwVfG nicht ausschließt, wenn nach der Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eine Ermessensentscheidung eröffnet ist und bei den Ermessenserwägungen eine langjährige Vortätigkeit einer Beamtenbewerberin im kirchlichen Ersatzschuldienst und im staatlichen Schuldienst sowie das Vorliegen von Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind.“

16 Sie betrifft eine Einzelfallkonstellation und ist einer Klärung mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zugänglich. Im Übrigen würde sie sich im Revisionsverfahren nicht stellen, da im Falle der im Antragszeitpunkt bereits 49 Jahre alten Klägerin die Ablehnung ihres Übernahmeantrags durch § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW auch unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zwingend vorgegeben war. Ebenso wenig ist allgemein klärungsbedürftig, ob die Berufstätigkeit einer Beamtin im kirchlichen Schuldienst sowie als Angestellte im staatlichen Schuldienst als Umstand zu werten sein könnte, der eine Berufung auf das Einstellungshöchstalter als unbillig erscheinen ließe. Dies ist im Regelfall schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Tätigkeit als Lehrerin im Ersatzschuldienst sowie im öffentlichen Schuldienst des Landes keine Verzögerung des beruflichen Werdegangs als Lehrerin darstellt.

17 Die weiteren zur Auslegung des § 84 LVO NRW n.F. formulierten Fragen lassen sich - soweit sie nicht lediglich Einzelfallkonstellationen betreffen und schon deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind - anhand des Normtextes und der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten. So ist etwa der Begriff der „von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründe“ im Zusammenhang mit dem Erfordernis zu verstehen, dass diese Gründe zu einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs geführt haben müssen. Welche Gründe diesen Anforderungen entsprechen - denkbar sind etwa schwere Krankheiten oder ähnliche zwingende Unterbrechungen oder Verzögerungen der Ausbildung -, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Keine klärungsbedürftigen Zweifelsfragen wirft auch der Umstand auf, dass Kindererziehungszeiten, die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LVO NRW n.F. zu einer Überschreitung der Altersgrenze um bis zu sechs Jahre führen können, nicht zu einer weiteren Überschreitung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. berechtigen. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Härtefallregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW auf alle im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst beschäftigten Bewerber zu übertragen ist, die nach Bekanntwerden der Senatsentscheidung vom 19. Februar 2009 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt haben, kann gleichfalls ohne weiteres verneint werden. Denn diese Bewerber mussten gerade damit rechnen, dass der Verordnungsgeber alsbald eine Neuregelung erlassen würde, die nach den allgemeinen Vorschriften für ihre Anträge maßgeblich sein würde. Soweit die Beschwerde schließlich eine Koordination des § 6 Abs. 2 mit § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. vermisst und die Handhabbarkeit der Härtefallklausel hinsichtlich der „verschiedensten persönlichen Umstände“ im Werdegang der Beamtenbewerber bezweifelt, ist schon nicht erkennbar, welche konkreten Rechtsfragen damit aufgeworfen sein sollen. Die nebeneinander mögliche Anwendung der genannten Vorschriften bei Überschreitungen der Altersgrenze (§ 6) bzw. bei der im Ermessen des Dienstherrn stehenden Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter (§ 84) bedarf auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu diesen Aspekten keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren; dies gilt auch für die Handhabung des Ermessens bei Anwendung der Härtefallklausel.

18 Die Frage, ob die Wertung des § 6 Abs. 5 LVO NRW n.F. - die von der Beschwerde mehrfach genannte Vorschrift des § 6 Abs. 5 LBG NRW existiert nicht - im Rahmen einer Härtefallentscheidung nach § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F. zu einem Einstellungsanspruch von Bewerbern führen kann, die in einer früheren Phase ihrer Berufstätigkeit an einer Ersatzschule beschäftigt waren, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie kann ohne weiteres verneint werden, ebenso die weiter aufgeworfene Frage, ob der Verordnungsgeber verpflichtet war, für diese Personengruppe einen gesonderten Ausnahmetatbestand zu schaffen. Zum einen ließe sich die von der Beschwerde für richtig gehaltene Auslegung mit dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht vereinbaren, der lediglich Fälle einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs erfasst. Zum anderen stellt § 6 Abs. 5 LVO NRW n.F. eine eng begrenzte Ausnahme vom Regeleinstellungshöchstalter dar, deren Ausdehnung auf weitere Anwendungsfälle mit dem Lebenszeitprinzip nicht zu vereinbaren wäre. Die Vorschrift privilegiert Planstelleninhaber an Ersatzschulen. Die damit bewirkte besondere Attraktivität der Ersatzschulen erleichtert diesen nicht in staatlicher Trägerschaft geführten Schulen die Anwerbung qualifizierter Lehrer; ein Grund, die Privilegierung auf frühere Lehrer an Ersatzschulen auszudehnen, ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht ersichtlich.

19 1.3 Schließlich rechtfertigen auch die zum Recht der Europäischen Union aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision nicht. Die Fragen,
ob die vom Verordnungsgeber verfolgte Zielsetzung mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates in Einklang steht,
ob die Vermeidung eines Missverhältnisses von Dienstzeit und Versorgungslast nach unionsrechtlichem Maßstab objektiv und angemessen und legitim ist,
ob die Sicherung einer sparsamen Haushaltsführung - auch im Hinblick auf die Erfahrungen anderer Bundesländer - als rechtfertigender Grund in Betracht kommt,
ob die Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur einen rechtfertigenden Grund für eine Altersdiskriminierung darstellt und
ob die Altersdiskriminierung in Fällen zulässig sein kann, bei denen es um eine alternative Stellenbesetzung mit Beamten oder Angestellten geht,
lassen sich auf dem Boden der Senatsrechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Einschluss der von der Beschwerde angeführten Judikate beantworten.

20 Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, die zulässig sein kann, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Derartige Ziele können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209 <Rn. 81>). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten; sie können sich auf politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und fiskalische Erwägungen stützen, auch wenn letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 <Rn. 61, 73 f. und 80 f.>). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein legitimes Ziel in diesem Sinne dar. Die unionsrechtliche Anerkennung des Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt daher dem Grunde nach ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Dies rechtfertigt auch die systembedingt unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Beamten, da nur bei letzteren die Versorgung aus dem letzten Amt gewährt wird und deshalb regelmäßig höhere Versorgungsansprüche begründet sind. Die auch unionsrechtlich geforderte Verhältnismäßigkeit der Ungleichbehandlung wird dadurch sichergestellt, dass die Höchstaltersgrenze bei anerkannten und normativ fixierten, insbesondere bei familiären und gemeinnützigen Verzögerungsgründen in angemessenem Umfang überschritten werden darf. Die Frage einer Nichtanwendung der LVO NRW im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts stellt sich vor diesem Hintergrund nicht.

21 2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

22 Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, §127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).

23 Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtswirksamkeit der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung vom 30. Juni 2009 nicht davon abhänge, ob die Vorschriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen eingehalten wurden, weicht nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - (BVerfGE 127, 293) ab, weil die Regelungen des § 53 BeamtStG und des § 94 Abs. 1 LBG NRW nach der Rechtsprechung des Senats nicht Bestandteil des Normsetzungsverfahrens sind (Beschluss vom 25. Oktober 1979 a.a.O.). Eine - verdeckte - Divergenz enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen nicht. Denn das Berufungsgericht hat auch unausgesprochen nicht den Satz aufgestellt, dass das Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen unabhängig vom Vorliegen einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung die Festsetzung eines Höchstalters rechtfertige. Vielmehr hat es diesen Gesichtspunkt ergänzend neben dem die Höchstaltersgrenze rechtfertigenden Lebenszeitprinzip und unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 19. Februar 2009 angeführt; geringere Anforderungen als der Senat in jener Entscheidung hat es gerade nicht formuliert.

24 3. Auch die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

25 Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin sieht, dass das Berufungsgericht sich der Sache nach auf die Konkretisierung der Regelungen zur Höchstaltersgrenze durch ministerielle Erlasse gestützt und die Verweildauer der Klägerin im kirchlichen Schuldienst fehlerhaft gewürdigt habe, so sind damit keine Verstöße gegen die Gesetze der Logik oder gegen Denk- und Erfahrungssätze geltend gemacht. Nach der angeführten Rechtsprechung des Senats sind die Regelungen der § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 84 LVO NRW n.F. hinreichend bestimmt und bedürfen keiner weiteren Konkretisierung, um handhabbar zu sein; ministerielle Erlasse können zwar den Inhalt einer Rechtsnorm beispielhaft verdeutlichen und ermessenslenkende Gesichtspunkte enthalten, binden aber die Gerichte nicht. Deshalb ist es nicht als verfahrensfehlerhaft zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die bestehenden Erlasse nicht als „entscheidend“ zur Umsetzung der laufbahnrechtlichen Normen angesehen und berücksichtigt hat.

26 Auch die Annahme der Beschwerde, die langjährige Tätigkeit der Klägerin im kirchlichen Schuldienst müsse einer Tätigkeit im staatlichen Schuldienst gleichgestellt werden, enthält keine durchgreifende Verfahrensrüge. Vielmehr wendet sich die Beschwerde auch hier lediglich gegen die inhaltliche Auffassung des Berufungsgerichts, dass keiner der vom geltenden Recht akzeptierten Verzögerungsgründe bei der Klägerin vorgelegen habe. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt in dieser Wertung - die lediglich von der inhaltlichen Position der Klägerin abweicht - nicht. Dasselbe gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten habe sich mangels jeglicher im materiellen Recht eingeräumten Einflussmöglichkeiten nicht auswirken können. Auch diese Wertung ist - abgesehen davon, dass sie der Senatsrechtsprechung entspricht - vertretbar und beruht jedenfalls nicht auf einem Gedankengang, der etwa infolge unauflöslicher innerer Widersprüche den Gesetzen der Logik nicht genügt und deshalb einen Verfahrensfehler begründen könnte.

27 Einen Verfahrensfehler stellt es schließlich auch nicht dar, dass im Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 130a VwGO getroffen, also keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, obwohl auch in erster Instanz ohne mündliche Verhandlung entschieden worden war. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht, dass über ihre Streitigkeiten in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dieser Gewährleistung ist grundsätzlich Genüge getan, wenn in einem mehrere Instanzen umfassenden Verfahren die Verfahrensbeteiligten zumindest in einer Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dann, wenn diese Möglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren bestanden hat, das Berufungsgericht stets ohne weitere Einschränkungen nach § 130a VwGO entscheiden könnte; vielmehr muss diese Vorschrift konventionskonform ausgelegt werden. Sie schränkt das dem Berufungsgericht durch § 130a VwGO eingeräumte Ermessen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, etwa in Fällen ein, in denen außergewöhnliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen oder in denen eine erstinstanzliche Beweiswürdigung nur durch eine erneute Beweisaufnahme des Berufungsgerichts überprüft werden kann (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82; Beschluss vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - juris; Seibert, in : Sodan / Ziekow, VwGO 3. Aufl. § 130a Rn. 8 ff.). Ob selbst dann, wenn in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, eine weitere mündliche Verhandlung in einem zweitinstanzlichen Tatsachenverfahren erforderlich ist oder nicht, hängt demnach von den Umständen des konkreten Falls ab.

28 Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 130a VwGO zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Die Klägerin hätte in erster Instanz eine mündliche Verhandlung erzwingen können, hat sich jedoch im Hinblick darauf, dass Musterverfahren mündlich verhandelt worden waren, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt. Im Berufungsverfahren hat sie auf einen Hinweis zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO nicht reagiert; der jetzige Prozessbevollmächtigte hat seine Mandatierung erst nach Erlass der angegriffenen, auf § 130a VwGO gestützten Entscheidung angezeigt. Gesichtspunkte, die eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz erforderlich hätten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Beschluss vom 19.07.2012 -
BVerwG 2 B 35.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190712B2B35.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 B 35.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190712B2B35.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 35.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Hartung und
Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin sowie ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 - werden zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegt.

2 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

3 Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr sind lediglich diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Beschluss, mit dem die Zulassung der Revision abgelehnt worden ist, soll nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO überdies nur „kurz“ begründet werden. Aus dem Fehlen einer ausführlicheren Begründung kann daher nur ausnahmsweise, und wenn sich hierfür aus den besonderen Umständen des Falls Anhaltspunkte ergeben, auf eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>).

4 Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Die vorgelegte Anhörungsrüge verkennt vielmehr Sinn und Zweck des durch § 152a VwGO eingeführten außerordentlichen Rechtsbehelfs und unterzieht den Beschluss vom 26. März 2012 einer fachlichen Kritik im Stile einer Revisionsbegründung. Dass das Gericht die mit der Beschwerde erhobenen Rügen übergangen habe, wird nicht einmal durchgängig behauptet (vgl. etwa die Ausführungen zu I.3). Auch der Umstand, dass etwa die Reihenfolge der Befassung mit den vorgebrachten Argumenten und die redaktionelle Darstellung (I.1) keinen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs bewirken kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

5 Die Klägerin bemängelt über weite Strecken das Ergebnis der Befassung des Senats mit ihren Argumenten, was teilweise ausdrücklich festgestellt wird („nicht in der gebotenen Weise fachlich gewürdigt“, zu I.11), regelmäßig aber als Angriff gegen die Begründung formuliert ist. Dass die Klägerin die Erwägungen „nicht nachvollziehbar“ findet, belegt aber zunächst, dass eine Begründung für die leitenden Gesichtspunkte gegeben worden ist. Dass die Klägerin sich gleichwohl nicht in der Lage sieht, die tragenden Gründe nachzuvollziehen, ist offenkundig der Tatsache geschuldet, dass sie die Begründung materiell-rechtlich für nicht tragfähig hält. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Senat die vorgebrachten Argumente (etwa zum vorgetragenen Parlamentsvorbehalt zu I.2) berücksichtigt und gewürdigt hat. Auch Art. 103 Abs. 1 GG schützt aber nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsauffassung eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12> und vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1113/86 - BVerfGE 76, 93 <98>). Das durch § 152a VwGO eröffnete Verfahren ermöglicht keine erneute Überprüfung in der Sache.

6 Soweit die Anhörungsrüge darauf zielt, die Begründung des dreizehn Seiten umfassenden Nichtzulassungsbeschlusses sei „apodiktisch“, „oberflächlich“ oder „lapidar“, übersieht sie die Funktion des Zulassungsverfahrens. Da eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nach Auffassung des Senats gerade nicht dargelegt war, bestand keine Veranlassung zu einer weiteren Vertiefung. Dementsprechend sollen derartige Beschlüsse nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur kurz begründet sein (vgl. zur Erörterung im Rahmen eines Revisionsverfahrens: Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Es ist auch nicht Sinn des in § 152a VwGO gewährten Rechtsbehelfs, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16; Beschluss vom 30. September 2008 - BVerwG 6 B 71.08 -).

7 Dies gilt auch für die im Zentrum der Anhörungsrüge stehenden Fragen des Unionsrechts. Auch hier stellt die Anhörungsrüge ihre Interpretation der Vorschriften und Urteile an die Stelle derjenigen des Senats. Selbst wenn man ihr folgen wollte, läge indes keine Gehörsverletzung vor. Die Klägerin sucht eine inhaltliche Nachprüfung und Korrektur der im Rechtsmittelzug nicht mehr anfechtbaren Entscheidung zu erreichen. Soweit sie hinsichtlich der Beteiligung von Spitzenorganisationen eine ausdrückliche Abhandlung der Frage der Vereinbarkeit des § 53 BeamtStG, § 94 Abs. 1 LBG NRW mit Art. 13 der Richtlinie 2000/78/EG vermisst, ergibt sich aus den Gründen, dass der Senat die Rechtswirksamkeit der Laufbahnverordnung nicht davon abhängig gemacht hat, dass Beteiligungsregelungen beachtet sind. Dies liegt fern, weil die Beteiligung inhaltlich nicht näher konkretisiert wird.

8 Im Übrigen fehlen insoweit auch Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Da das Argument einer sparsamen Haushaltsführung (II.4) vom Senat zur Begründung gar nicht herangezogen worden war, könnten die von der Klägerin vorgebrachten Erwägungen hiergegen der Rüge in keinem Falle zum Erfolg verhelfen. Ähnliches gilt für die aufgeworfene Frage einer ausgewogenen Altersstruktur (II.5), die gleichsam gutachterlich in den Raum gestellt ist. Auf Basis der vom Senat vertretenen Auffassung, dass die Höchstaltersgrenze eine unionsrechtlich zulässige Ungleichbehandlung darstellt, um ein Missverhältnis zwischen der lebenslänglichen Versorgung und einer hierfür noch ausreichenden Dienstzeit sicherzustellen, war eine ins Einzelne gehende Erörterung der zum Unionsrecht aufgeworfenen Fragen nicht mehr veranlasst.

9 Schließlich sind auch die Erwägungen zur Divergenz- und den Verfahrensrügen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die rechtliche Einschätzung des Senats nicht teilt. Von einer weiteren Begründung der einzelnen Rügepunkte kann daher abgesehen werden (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

10 Soweit die Klägerin eine Verletzung weiterer Verfahrensgrundrechte rügt, ist der Anwendungsbereich des § 152a VwGO nicht eröffnet. Die Eingabe ist insoweit als Gegenvorstellung zu werten.

11 Die Gegenvorstellung ist statthaft, soweit behauptet wird, der Beschluss vom 26. März 2012 sei unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zustande gekommen (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - I S 2/06 -; BSG, Beschluss vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C - m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet. Der Umstand, dass die Klägerin die Begründung „nicht nachvollziehbar“ findet, genügt bereits den Darlegungsanforderungen für den geltend gemachten Verstoß gegen das Willkürverbot nicht. Die Behauptung, der Senat habe die unionsrechtlichen Fragen allein aus der nationalrechtlichen Sicht beantwortet, ist schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend: insoweit ist auf die Richtlinie 2000/78/EG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verwiesen worden.

12 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist die Gegenvorstellung nicht statthaft. Unabhängig hiervon sind auch keine Anhaltspunkte dafür geltend gemacht, dass die gerichtliche Befassung den angemessenen Zeitrahmen verlassen hätte. Wie die vorliegende Eingabe zeigt, ist auch die Klägerin an einer gründlichen und die einzelnen Darlegungen erfassenden Bearbeitung interessiert.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).