Beschluss vom 26.03.2007 -
BVerwG 9 A 8.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260307B9A8.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 9 A 8.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260307B9A8.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 8.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 16. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wobei über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.