Beschluss vom 26.03.2003 -
BVerwG 8 B 147.02ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B8B147.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2003 - 8 B 147.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B8B147.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 147.02

  • VG Dessau - 06.08.2002 - AZ: VG 3 A 914/99 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 6. August 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 88 690 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 2 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 4. August 2000 - BVerwG 7 B 50.00 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 10 S. 10 <11 f.> und vom 5. Januar 2001 - BVerwG 7 B 166.00 - Juris) im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin im vorliegenden Verfahren, in dem sie sich gegen einen Bescheid wendet, mit dem Sicherungshypotheken nach Art. 14 Abs. 6 Satz 6 2. VermRÄndG gekündigt worden sind, der Einwand verwehrt ist, Sicherungshypotheken zugunsten des Entschädigungsfonds hätten nicht in das Grundbuch eingetragen werden dürfen. Rechtsgrundlage für die Eintragung der Sicherungshypotheken ist allein der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von der Klägerin nicht mit Rechtsmitteln angefochtene Restitutionsbescheid vom 30. Dezember 1991. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin trotz der formellen Unanfechtbarkeit des Bescheides dessen Überprüfung verlangen könnte, weil es in dem Bescheid heißt, dass "eine Überprüfung von zugrunde liegenden Forderungen aus der Hergabe von Finanzierungsmitteln für werterhöhende oder werterhaltende Maßnahmen und einer Forderungsübernahmeverpflichtung (der Restitutionsberechtigten) ... amtsseitig nicht stattgefunden (habe)"; den Restitutionsberechtigten blieben daher "alle Einwendungen zu Grund und Höhe dieser Forderungen vorbehalten, die das Amt dann prüfen und bescheiden (werde)". Denn jedenfalls ist eine Änderung des Bescheides bisher nicht erfolgt, sodass dieser auch weiterhin die Rechtsgrundlage für die Eintragung der Sicherungshypotheken darstellt.
Auch soweit in der Beschwerde die Frage als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet wird, unter welchen Umständen eine faktische staatliche Verwaltung anzunehmen sei, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Reihe von Entscheidungen mit der Frage befasst, wann staatliche Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG anzunehmen ist (vgl. Urteile vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137, vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 und vom 24. April 2002 - BVerwG 8 C 21.01 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 15 S. 17 <19> sowie Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 7 B 166.00 - a.a.O.). Die Beschwerde versäumt es, sich mit dieser Rechtsprechung auseinander zu setzen und näher darzulegen, warum ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf bestehen sollte.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbs. VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.