Beschluss vom 26.02.2015 -
BVerwG 1 WB 62.14ECLI:DE:BVerwG:2015:260215B1WB62.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 1 WB 62.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:260215B1WB62.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 62.14

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant von Löwenstern und
die ehrenamtliche Richterin Stabsfeldwebel Schälicke
am 26. Februar 2015 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zur .../Feldjägerregiment ... in U.

2 Der 1971 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 2026. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 1. Juli 2004 befördert. Der Antragsteller wurde bis 31. März 2014 auf dem Dienstposten eines Feldjägerfeldwebel Streitkräfte und Ermittler Streitkräfte bei der .../Feldjägerbataillon ... in V. verwendet, wo er als Diensthundführer Sprengstoffspürhund Streitkräfte eingesetzt war. Zum 1. April 2014 erfolgte die hier strittige Versetzung auf den Dienstposten eines Feldjägerfeldwebel Streitkräfte und Diensthundführer Sprengstoffspürhund Streitkräfte bei der .../Feldjägerregiment ... in U.

3 Hintergrund und Auslöser dieser Versetzung war, dass im Rahmen der Neuausrichtung der Streitkräfte die bis dahin bestehenden acht Feldjägerbataillone aufgelöst und an ihrer Stelle zum 1. Oktober 2013 drei Feldjägerregimente aufgestellt wurden. Die Umgliederung bis zur Einheitsebene erfolgte zum 1. April 2014. Dabei wurden von den ursprünglich 31 Feldjägerkompanien sieben aufgelöst und vier weitere an neue Standorte verlegt. Gleichzeitig wurden die Kompanien im Bereich der Einsatzbefähigung neu ausgerichtet und anstatt mit acht mit nunmehr vier Dienstposten in der Spezialisierung Diensthundführer ausgestattet.

4 Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten war ursprünglich davon ausgegangen worden, dass der Antragsteller im Zuge der Umgliederung auf einem Dienstposten als Diensthundführer in V. würde verbleiben können. Nach dem Vermerk über ein Personalgespräch vom 6. Februar 2013 wurde der Antragsteller dann jedoch am 31. Januar 2013 darüber informiert, dass er gemäß der Priorisierung durch den Kompaniechef nicht mehr für einen Diensthundführerposten bei der künftigen .../Feldjägerregiment ... in V. vorgesehen sei. Ausweislich des vorliegenden Blatts der Personalsteuerliste (Stand: 13. März 2013) wurde vorgeschlagen, den Antragsteller auf den Dienstposten eines Feldjägerfeldwebels Streitkräfte und Diensthundführer Sprengstoffspürhund Streitkräfte bei der .../Feldjägerregiment ... in U. zu versetzen; zum Punkt "Einverständnis Soldat" wurde dabei vermerkt: "Ja". In den Dienstpostenbesetzungsvorschlagslisten (Stand: 16. Oktober 2013) wurde der Antragsteller daraufhin nicht für die .../Feldjägerregiment ... in V., sondern für die .../Feldjägerregiment ... in U. benannt und ausgewählt. Über die beabsichtigte Personalmaßnahme wurde der Antragsteller in einem weiteren Personalgespräch am 14. November 2013 informiert. Er erklärte hierbei, dass er mit der Versetzung nicht einverstanden sei; dem Vermerk über das Personalgespräch ist eine Stellungnahme des Antragstellers vom 14. November 2013 beigefügt.

5 Mit Verfügung vom 29. November 2013, ausgehändigt am 17. Januar 2014, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Antragsteller, wie angekündigt, aus dienstlichen Gründen zum 1. April 2014 auf den Dienstposten eines Feldjägerfeldwebel Streitkräfte und Diensthundführer Sprengstoffspürhund Streitkräfte bei der .../Feldjägerregiment ... in U. Die Versetzung trägt folgenden Vermerk:
"Die Einplanung erfolgte im Rahmen des 3-Stufen-Modells durch die Steuerkopforganisation aufgrund der Bedarfslage und mangels freier und besetzbarer Dienstposten an den Standorten V. und B., für einen Dienstposten bei .../FJgRgt ... in U. Die Einplanung erfolgte in Übereinstimmung mit der Personalsteuerliste, in der Sie dem Verwendungsvorschlag der Einheit zustimmten. Eine Umplanung kann aus Bedarfsgründen nicht erfolgen".

6 Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung machte er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. September 2014 insbesondere geltend, dass ein kompletter Ermessensausfall bei der Auswahlentscheidung durch das Bundesamt für das Personalmanagement vorliege. Die Angabe in der Personalsteuerliste, er sei mit der Versetzung einverstanden, sei falsch. Ferner seien die Vorschlagslisten, auf denen sich jeder Soldat auf bis zu fünf Dienstposten habe bewerben können, so befüllt worden, dass pro Dienstposten nur jeweils ein Soldat als Bewerber - und nicht alle Bewerber für den Dienstposten - gesetzt worden sei. Für ihn, den Antragsteller, habe dies bedeutet, dass er trotz seiner Bewerbung um einen der drei Diensthundführerposten in V. auf den entsprechenden Vorschlagslisten nicht genannt und dementsprechend vom Bundesamt für das Personalmanagement nicht berücksichtigt worden sei. Die Ermessensentscheidung beruhe damit auf einer fehlerhaften Sachverhaltsgrundlage. Wäre seine, des Antragstellers, Bewerbung um einen der Diensthundführerposten in V. bekannt gewesen, so hätte er bei der Stellenbesetzung den Vorzug gegenüber der tatsächlich ausgewählten Frau Hauptfeldwebel P. erhalten müssen. Zum einen verfüge er über einen dual ausgebildeten Diensthund, während Hauptfeldwebel P. nur Mono-Diensthundführer gewesen sei; erst nachträglich sei sie auf einen entsprechenden Lehrgang für Diensthundführer mit dual ausgebildetem Diensthund entsandt worden. Außerdem besitze er in unmittelbarer Nähe zum Standort V. ein Eigenheim, während Hauptfeldwebel P. zur Miete wohne. Zu berücksichtigen sei schließlich auch sein höheres Lebensalter sowie die Tatsache, dass er in der Vergangenheit bereits sehr oft versetzt worden sei.

7 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014, dem Antragsteller zugegangen am 20. Oktober 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der .../Feldjägerregiment ... in U. ein Dienstposten frei und zu besetzen gewesen sei, der der Qualifikation des Antragstellers als eines ausgebildeten Diensthundführers entsprochen habe. Bei der Entscheidung über die Besetzung der drei Dienstposten bei der ..../Feldjägerregiment ... in V. seien - neben den in den Versetzungsrichtlinien genannten schwerwiegenden persönlichen Gründen - weitere soziale bzw. familiäre Aspekte berücksichtigt worden. Diese seien bei dem Antragsteller, der ledig und ohne Kinder sei, am wenigsten ausgeprägt. Auf mögliche weitere Gesichtspunkte, namentlich die Wohnsituation, das Lebensalter und die Häufigkeit bisheriger Standortwechsel, habe nicht mehr zurückgegriffen werden müssen. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sei unschädlich, dass das Bundesamt für das Personalmanagement von einem - tatsächlich nicht gegebenen - Einverständnis des Antragstellers ausgegangen sei, weil ein Einverständnis für die Versetzung nicht erforderlich sei. Auf die Fehlerhaftigkeit der Dienstpostenbesetzungsvorschlagsliste komme es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil die Entscheidung, den Antragsteller nach U. zu versetzen, am 29. November 2013 und damit nach dem Zeitpunkt getroffen worden sei, in dem das Bundesamt durch das Personalgespräch vom 14. November 2013 Kenntnis von dem fehlenden Einverständnis erlangt habe.

8 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2014, eingegangen beim Bundesministerium der Verteidigung am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 dem Senat vorgelegt.

9 Zur Begründung des Antrags wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend betont er, dass er sich vor allem gegen die Auswahlentscheidung durch das Bundesamt für das Personalmanagement wende. Es handele sich um eine Konkurrentenklage und nicht um einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung auf einem anderen Dienstposten. Für die Auswahlentscheidung fehle es an einer nachvollziehbaren Dokumentation.

10 Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass die (unterbliebene) Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr als Grundlage für die Versetzungsverfügung Nr. 1300575788 vom 29. November 2013 rechtswidrig war,
2. die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und
3. seiner truppendienstlichen Beschwerde vom 21. Januar 2014 stattzugeben.

11 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

12 Die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Januar 2014 habe sich eindeutig gegen seine Versetzung nach U. gerichtet. Soweit er sich nunmehr auf eine Konkurrentenklage und das Unterbleiben einer Auswahlentscheidung beziehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Versetzung als solche die Auswahlentscheidung darstelle und damit der Rechtsbehelf zutreffend als gegen die Versetzung gerichtet behandelt worden sei. Die Versetzung des Antragstellers nach U. sei in Kenntnis seines fehlenden Einverständnisses erfolgt. Unabhängig davon sei im Beschwerdebescheid klargestellt worden, dass ein Soldat auch gegen seinen Willen versetzt werden könne, wenn es das dienstliche Interesse erfordere. Die Auswahlerwägungen seien in der Sachakte hinreichend dokumentiert. Im Falle von Frau Hauptfeldwebel P. sei eine Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe wegen Pflegebedürftigkeit der Eltern noch nicht abgeschlossen; auch ohne die Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe lägen bei ihr jedenfalls gewichtigere Gründe für ein Verbleiben am Standort V. vor als bei dem Antragsteller.

13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

15 1. Der Antrag ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

16 Gegenstand des Verfahrens - dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO - ist (nur) die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 2014 von dem Dienstposten eines Feldjägerfeldwebel Streitkräfte und Ermittler Streitkräfte bei der ..../Feldjägerbataillon ... in V. auf den Dienstposten eines Feldjägerfeldwebel Streitkräfte und Diensthundführer Sprengstoffspürhund Streitkräfte bei der .../Feldjägerregiment ... in U., wie sie durch die Verfügung Nr. 1300575788 des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 29. November 2013 (1. Korrektur vom 9. Dezember 2013) in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 angeordnet wurde. Diese Versetzung hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 21. Januar 2014 angefochten.

17 Für dieses Anfechtungsbegehren ist noch keine Erledigung eingetreten. Im Falle des Erfolgs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wäre die Wegversetzung des Antragstellers vom Standort V. aufgehoben. Damit wäre zwar nicht automatisch die ursprüngliche Position des Antragstellers wiederhergestellt, weil seine frühere Einheit (.../Feldjägerbataillon ...) nicht mehr besteht bzw. in veränderter Form in eine neue Einheit (.../Feldjägerregiment ...) übergeführt wurde. Es wäre dann jedoch Sache der personalbearbeitenden Stelle, über die Verwendung des Antragstellers neu zu entscheiden, wobei die Inhaber geeigneter Dienstposten bei der .../Feldjägerregiment ... ggf. ihrerseits eine Wegversetzung hinzunehmen hätten, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf einen dieser Dienstposten hätte.

18 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein eventuelles Verpflichtungsbegehren des Antragstellers, zum nächstmöglichen Zeitpunkt (für die Zukunft) auf einen Dienstposten am Standort V. rückversetzt zu werden. Soweit die entsprechende Erklärung in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten an das Bundesministerium der Verteidigung vom 19. September 2014 als Versetzungsantrag zu werten sein sollte, wäre dieser zunächst durch das Bundesamt für das Personalmanagement zu bescheiden und ggf. Gegenstand eines gesondert durchzuführenden Beschwerdeverfahrens.

19 Bei dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren handelt es sich schließlich, entgegen der in der Antragsschrift vertretenen Auffassung, nicht um einen sog. Konkurrentenstreit. Bei einem Konkurrentenstreit konkurrieren zwei oder mehrere Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten, wobei die Auswahl wesentlich von dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) bestimmt wird. Hier geht es jedoch um die Abwehr einer unerwünschten Versetzung auf einen gleichwertigen Dienstposten, die nicht dem Grundsatz der Bestenauslese unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32). Aus diesem Grund war auch die von dem Antragsteller als "Konkurrentin" gesehene Frau Hauptfeldwebel P. nicht zum Verfahren beizuladen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 65 Abs. 2 VwGO).

20 Die in dem Schriftsatz vom 17. November 2014 gestellten drei Sachanträge sind deshalb sachgerecht dahingehend auszulegen und zusammenzufassen, dass der Antragsteller beantragt, die Versetzungsverfügung Nr. 1300575788 des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. November 2013 (1. Korrektur vom 9. Dezember 2013) und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 aufzuheben.

21 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

22 Die Versetzungsverfügung Nr. 1300575788 des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. November 2013 (1. Korrektur vom 9. Dezember 2013) in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

23 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76, zuletzt geändert am 9. Juni 2009, VMBl S. 86 - Versetzungsrichtlinien -) ergeben.

24 Nach diesen Maßstäben ist die hier strittige Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.

25 Gemäß Nr. 4 Spiegelstrich 1 der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das dienstliche Bedürfnis ergibt sich vorliegend aus der - in der Versetzungsverfügung auch in Bezug genommenen - Organisationsänderung aufgrund der Neugliederung der Feldjägertruppe. Der bisherige Dienstposten des Antragstellers bei der .../Feldjägerbataillon ... ist zum 31. März 2014 weggefallen (Nr. 5 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien; siehe die Angaben in der Dienstpostenbesetzungsvorschlagsliste unter "Veränderung DP"). Infolge der Reduktion der Dienstposten mit der Spezialisierung Diensthundführer wurde die neue .../Feldjägerregiment ... mit weniger Dienstposten für Diensthundführer Sprengstoffspürhund ausgestattet als Soldaten mit einer solchen Qualifikation in der bisherigen .../Feldjägerbataillon ... eingesetzt waren. Bei der .../Feldjägerregiment ... in U. hingegen war ein Dienstposten für Feldjägerfeldwebel mit der Qualifikation Diensthundführer Sprengstoffspürhund frei und zu besetzen (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der Antragsteller ist für diesen Dienstposten unstreitig geeignet.

26 Es liegen auch keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.

27 Die Versetzung bedurfte - materiell-rechtlich - nicht der Zustimmung des Antragstellers. Die Ermessensausübung beruht insoweit auch nicht auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage. Zwar hat der Antragsteller unstreitig zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er mit der Versetzung nach U. einverstanden sei; die anders lautende Angabe in der Personalsteuerliste („Einverständnis Soldat: ja“) trifft nicht zu. Ebenso verweist der Antragsteller zu Recht auf den Widerspruch zwischen der Aussage des Bundesministeriums der Verteidigung, dass die Entscheidung, ihn nach U. zu versetzen, in der - durch das Personalgespräch vom 14. November 2013 erlangten - Kenntnis von dem fehlenden Einverständnis getroffen sei, einerseits und der Tatsache, dass sich die Versetzungsverfügung Nr. 1300575788 gleichwohl auf ein angeblich vorliegendes Einverständnis stützt („Die Einplanung erfolgte in Übereinstimmung mit der Personalsteuerliste, in der Sie dem Verwendungsvorschlag der Einheit zustimmten“), andererseits. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch nicht (isoliert) die ursprüngliche Maßnahme, sondern die Maßnahme in der Gestalt, die sie durch die Entscheidung über die Beschwerde und gegebenenfalls über die weitere Beschwerde erhalten hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 18.14 - juris Rn. 23 m.w.N. sowie § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Bundesministerium der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid vom 16. Oktober 2014 die Versetzungsentscheidung - in Kenntnis und unter Berücksichtigung des fehlenden Einverständnisses und der diesbezüglichen Einwände des Antragstellers - ausdrücklich bestätigt. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Erstmaßnahme des Bundesamts für das Personalmanagement wurde damit jedenfalls durch den Beschwerdebescheid behoben.

28 Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen, von denen sich das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung bei der Auswahl unter den Soldaten, die für den Dienstposten bei der .../Feldjägerregiment ... in U. in Betracht kamen, haben leiten lassen.

29 Die personalbearbeitende Stelle hat bei Versetzungen ein grundsätzlich weites Ermessen. Dies gilt namentlich dann, wenn aufgrund ihr vorgegebener organisatorischer Änderungen und Neugliederungen, die mit dem Wegfall und der Neuausbringung von Dienstposten an anderer Stelle verbunden sind, Versetzungen von Soldaten zwangsläufig erforderlich werden. Dabei sind zwar aus Fürsorgegründen sowie wegen der gemäß § 6 Satz 1 SG auch für Soldaten geltenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Berufssoldaten und einem Soldaten auf Zeit gehören jedoch seine jederzeitige Versetzbarkeit und damit die Möglichkeit, ihn dort einzusetzen, wo er gebraucht wird, zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - Rn. 24 m.w.N.).

30 Im Falle des Antragstellers liegen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien vor. Das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung mussten auch nicht aus anderen Gründen, die den privaten Lebensumständen des Antragstellers zuzurechnen sind, von einer Versetzung absehen. Für die Versetzung des Antragstellers war insoweit maßgebend, dass er - neben Frau Hauptfeldwebel P. - als einziger der in Betracht kommenden Soldaten alleinstehend und ohne Kinder war. Im Verhältnis zu Hauptfeldwebel P. wurde darauf abgestellt, dass diese sich für den Verbleib am Standort V. auf die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern berufen hat; auch wenn das diesbezügliche Verfahren zur Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, konnte dieser Gesichtspunkt berücksichtigt werden (siehe Nr. 7 Satz 2 i.V.m. Nr. 6 Abs. 2 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien).

31 Im Rahmen des Versetzungsermessens liegt es auch, dass vorrangig die genannten familiären Verhältnisse herangezogen und andere mögliche Gesichtspunkte (wie vorhandenes Wohneigentum, Lebensalter und Belastung durch frühere Versetzungen) hintangestellt wurden. Angesichts der (auch praktischen) Bedeutung des Grundsatzes der jederzeitigen Versetzbarkeit innerhalb der Bundeswehr gilt für das Eigenheim des Antragstellers wie für jeden Immobilienerwerb, dass dieser in die Risikosphäre des Soldaten fällt und grundsätzlich nicht das Organisations- und Versetzungsermessen des Dienstherrn einschränken kann. Was die geltend gemachte Häufigkeit von Versetzungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller, soweit aus der Personalgrundakte ersichtlich, jedenfalls seit dem 1. Juli 2003 zwar bei verschiedenen Einheiten, aber ununterbrochen in V. stationiert war. Im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids wurde dem Antragsteller darüber hinaus mitgeteilt, dass seine Rückversetzung an den Standort V. nach Ablauf einer dreijährigen Verwendungsdauer am Standort U. beabsichtigt sei.

32 Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass Hauptfeldwebel P. auf einen Lehrgang zum Diensthundführer mit dual ausgebildetem Diensthund entsandt wurde, ist nicht vollständig nachvollziehbar, inwieweit dies konkret von Bedeutung für die Stellenbesetzungen an den Standorten V. und U. war. Unabhängig davon ist jedoch die Aus- und Fortbildung anderer Soldaten Sache des Dienstherrn und berührt keine Rechte des Antragstellers.

33 Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (Nr. 8 ff. der Versetzungsrichtlinien) ist nicht ersichtlich.