Beschluss vom 26.02.2013 -
BVerwG 1 WB 36.12ECLI:DE:BVerwG:2013:260213B1WB36.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2013 - 1 WB 36.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:260213B1WB36.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 36.12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Dr. Tegtmeier und
den ehrenamtlichen Richter Major Fiedler
am 26. Februar 2013 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vorzeitige Wegversetzung von dem Dienstposten des Leiters des Deutschen Verbindungskommandos ... in .../USA.

2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2025 enden wird. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2003 ernannt. Seit dem 9. Juli 2012 wird er beim ... in K. verwendet.

3 Mit Verfügung vom 6. August 2009 hatte das Personalamt der Bundeswehr seine Versetzung auf den Dienstposten des Leiters des Deutschen Verbindungskommandos ... (im Folgenden: Verbindungskommando) in .../USA zum 1. Juli 2010 angeordnet. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am selben Tag im Rahmen eines Personalgesprächs ausgehändigt. Er erklärte ausweislich des Gesprächsvermerks, dass er mit der ihm heute übergebenen Versetzungsverfügung seine Beschwerde vom 1. Dezember 2008 gegen die Verfügung der Abversetzung vom Kommandeur-Dienstposten in F. zurücknehmen werde. Im Gesprächsvermerk ist unter Abschnitt 2.3 „Planung PersABw“ unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Mit OTL ... und seiner Ehefrau wurde die Situation insgesamt erörtert. Vor dem Hintergrund der Gesamtsituation schließt OTL ... selbst eine Rückkehr auf einen Dienstposten Bataillonskommandeur, hier insbesondere den Dienstposten Kommandeur ... ebenso aus wie eine Verwendung im KSA. PersABw beabsichtigt, den Offizier beim Verbindungskommando ... in ... zu verwenden. Auf Wunsch des Offiziers erfolgt der Dienstantritt zum 01.07.2010 mit Vorabkommandierung ab 01.06.2010 zur Übernahme der Dienstgeschäfte mit einer Verwendungsdauer von insgesamt vier Jahren (VBIS 30.6.2014). Die UKV wird zugesagt.“

4 Im Rahmen der „Stellungnahme des Soldaten“ (Abschnitt 2.4) erklärte der Antragsteller:
„Mit der Planung einverstanden“.

5 Mit Schreiben vom 5. März 2012 schlug der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada (BwKdo USA/CA), Brigadegeneral K., als nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers dem Personalamt der Bundeswehr vor, den Antragsteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt von dem Dienstposten des Leiters des Verbindungskommandos abzulösen und ihn zu einer inländischen Dienststelle zu versetzen. Er erklärte, es bestünden seinerseits massive Vertrauensverluste im Verhältnis zum Antragsteller, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und nur durch eine Versetzung des Antragstellers behoben werden könnten. Des Weiteren seien gravierende Störungen und Spannungen in der Außenwahrnehmung des Antragstellers als Leiter des Verbindungskommandos entstanden, die geeignet seien, das Ansehen der Bundeswehr in den USA nachhaltig zu gefährden. Die Gründe für die Vertrauensverluste lägen einerseits in einem Führungsverhalten des Antragstellers, bei dem dieser seine persönlichen Befindlichkeiten über den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes und das Ansehen der Bundeswehr im Ausland zu stellen scheine. Zum anderen lasse der Antragsteller in einer mittlerweile diplomatische Kreise ziehenden Weise die von ihm eingeforderte Sensibilität im repräsentativen Verhalten gegenüber den Angehörigen einer örtlichen Gruppe von Holocaust-Überlebenden vermissen. Am 1. September 2010 habe er, der Kommandeur, gegen den Antragsteller wegen seines Führungsverhaltens gegenüber Stabsfeldwebel R., dem einzigen dem Antragsteller im Verbindungskommando unterstellten Soldaten, disziplinare Ermittlungen aufgenommen. In seinen Vernehmungen habe der Antragsteller u.a. eingeräumt, dass er am 25. oder 26. August 2010 den französischen Verbindungsoffizier aufgefordert habe, ein nach Auffassung des Antragstellers gegen deutsches Recht verstoßendes Verhalten des Stabsfeldwebels R. zu bestätigen. Es sei evident, dass der Antragsteller zu Stabsfeldwebel R. ein gestörtes Zusammenarbeitsverhältnis habe und bereit gewesen sei, diesen Zustand durch Kontaktaufnahme mit dem französischen Verbindungsoffizier nach außen zu tragen. Dem Antragsteller sei die Bestätigung von außen wichtiger gewesen als die Behebung des Problems. Dadurch sei ihm, dem Kommandeur, bewusst geworden, dass er sich auf eine vorbehaltlose und von persönlichen Befindlichkeiten freie Führung des Verbindungskommandos durch den Antragsteller nach innen und außen nicht verlassen könne. Zwar habe er im November 2010 die disziplinaren Ermittlungen gegen den Antragsteller eingestellt, diesen aber darauf hingewiesen, dass zwischen ihm und Stabsfeldwebel R. ein gestörtes Zusammenarbeitsverhältnis bestehe, das sowohl auf sein Verhalten als auch auf das Verhalten des Stabsfeldwebels R. zurückzuführen sei. Er habe dem Antragsteller erläutert, dass dieser nicht hinreichend bemüht gewesen sei, durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, dass das innere Gefüge des Verbindungskommandos unbelastet bleibe, um damit die Voraussetzungen für die erfolgreiche Erfüllung des ihm übertragenen Auftrages auch im Hinblick auf die entsprechende Außenwirkung im internationalen Bereich zu schaffen. Seine damals bestehende Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation habe sich in der Folgezeit nicht bestätigt. Der Antragsteller habe ihm in zwei Meldungen vom April 2011 Situationen geschildert, aus denen sich ein Bild ergeben habe, das von tief ins Persönliche gehender beiderseitiger Antipathie zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. gekennzeichnet sei. Diese Meldungen hätten sich aus seiner Sicht als Ergebnis einer weit überzogenen Selbsteinschätzung der Eheleute ... und missverständlicher Anweisungen bzw. nachhaltig inkonsequenten Vorgehens des Antragstellers dargestellt. Deshalb habe er zur besseren Einschätzung der Lage vor Ort dem Leiter des Deutschen Verbindungskommandos ..., Oberst i.G. B., der als fachlicher Vorgesetzter der Dienststelle anzusehen sei, den Auftrag erteilt, sich während einer Dienstreise vom 26. bis 28. April 2011 ein umfassendes Bild über die Auftragserfüllung und insbesondere über die innere Lage im Verbindungskommando zu machen. Nach Rückkehr habe ihm Oberst i.G. B. über die äußerst angespannte Situation im Verbindungskommando berichtet, die auch der Gastgebernation in ... nicht verborgen geblieben sei. Insbesondere hätten der stellvertretende zivile Leiter des ..., Herr P., und der Chef des Stabes ..., Colonel S., im Gespräch mit Oberst i.G. B. festgestellt, dass ihnen die Spannungen zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. bekannt seien. Herr P. und Colonel S. hätten sich angeboten, auf Antrag in enger Abstimmung mit der Führung des Bundeswehrkommandos USA und Kanada zur Beilegung dieser Spannungen beizutragen. Sein eigenes Vertrauen in den Antragsteller, sich bei ihm auf eine reibungslose Führung des Verbindungskommandos nach innen und außen verlassen zu können, sei hierdurch ein weiteres Mal empfindlich gestört worden.
Nach einem Schriftwechsel mit dem Antragsteller habe er im Juni 2011 entschieden, sowohl bei dem Antragsteller als auch bei Stabsfeldwebel R. noch einmal von einer Spannungsversetzung abzusehen. Anschließend habe es Vermittlungsgespräche des Sozialberaters und des S 1-Stabsoffiziers BwKdo USA/CA mit den Eheleuten ... und R. gegeben. Die sich teilweise schwierig gestaltenden Gespräche seien vom Sozialberater und dem S 1-Stabsoffizier BwKdO USA/CA dahin zusammengefasst worden, dass zwischen den Beteiligten viele Missverständnisse ausgeräumt worden seien und zukünftig ein gemeinsamer Umgang miteinander im Einvernehmen aller Beteiligten festgelegt worden sei. Der S 1-Stabsoffizier habe den Beteiligten ausdrücklich mitgeteilt, dass dies aus Sicht des Kommandeurs BwKdo USA/CA die letzte Chance sei.
Oberst i.G. B. habe ihm, dem Kommandeur, Anfang Oktober 2011 von einer weiteren Dienstreise zum Verbindungskommando berichtet, auf der er von Colonel S. angesprochen worden sei. Colonel S. habe erneut mit dem Antragsteller ein Kritikgespräch geführt, um dem Antragsteller zu verdeutlichen, dass dieser weiterhin an seinem Verhalten zu arbeiten habe, um das von Colonel S. als negativ wahrgenommene Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. und damit letztendlich auch die Zusammenarbeit zwischen dem Verbindungskommando und der US-Dienststelle vor Ort zu verbessern. Weiter habe Colonel S. Oberst i.G. B. die Feststellung von US-Seite mitgeteilt, dass der Antragsteller nicht das gleiche hervorragende Ansehen wie sein Vorgänger Oberstleutnant a.D. S. habe. Deshalb habe Colonel S. den Antragsteller darauf hingewiesen, dass dieser seinen Vorgänger nicht zur eigenen Profilierung in Gesprächen mit anderen herabstufen solle. Durch diesen Bericht habe sich sein, des Kommandeurs, Vertrauensverhältnis zum Antragsteller weiter verschlechtert.
Er selbst habe auf einer Dienstreise vom 13. bis 14. Oktober 2011 zum Verbindungskommando vom Antragsteller und von Stabsfeldwebel R. erfahren, dass sich die dienstliche Zusammenarbeit langsam, aber positiv entwickle. Im persönlichen Gespräch habe ihm aber Colonel S. mitgeteilt, dass sich an der differenzierten Wahrnehmung der Person des Antragstellers auf amerikanischer Seite nichts geändert habe und dieser nach wie vor nicht das Bild des Leiters eines konfliktfreien deutschen Verbindungselements verkörpern könne. Colonel S. habe ergänzt, dass dies sicherlich nicht auf Stabsfeldwebel R. zurückzuführen sei, der aus seiner Sicht kontinuierlich hervorragende Arbeit leiste. Hieraus habe sich für ihn, den Kommandeur, ein Gesamtbild dargestellt, wonach er sich nicht auf die Führung des Verbindungskommandos durch den Antragsteller verlassen könne. Einerseits kaschiere der Antragsteller durch positive Berichte von Einzelvorhaben die wirkliche Situation, während andererseits Angehörige der Streitkräfte der Gastgebernation und anderer verbündeter Streitkräfte das volle Ausmaß der internen Zerwürfnisse erführen. Der Umstand, dass Angehörige der Gastgebernation schon ihre Hilfe beim Abbau der Spannungen anbieten, sei für die Bundeswehr im Ausland hochgradig ansehensschädigend und aus seiner Sicht inakzeptabel.

6 Die Holocaust-Überlebende W. habe sich im Übrigen mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 an den Deutschen Botschafter in Washington D.C. gewandt und beklagt, dass der Antragsteller die seit neun Jahren gewachsenen und intensiv gewordenen, sehr positiven Beziehungen des Verbindungskommandos zur H. mit seinem Dienstantritt beendet und mehrfach Einladungen der Gruppe nicht angenommen habe. Ferner habe er Stabsfeldwebel R. an der Teilnahme an Treffen mit der Gruppe gehindert. Die Gruppe fühle sich durch das Verhalten des Antragstellers tief verletzt und an die Zeit des antisemitischen Deutschlands der 1930er Jahre erinnert. Er, der Kommandeur, habe anschließend ein ausführliches Gespräch mit dem Botschafter geführt und den Antragsteller als Soldaten sowie Stabsfeldwebel R. als Zeugen vernommen. In seiner Vernehmung am 9. Januar 2012 habe der Antragsteller eingeräumt, dass ihm seine dienstliche Verpflichtung zur Repräsentation als Leiter des Verbindungskommandos durchaus bewusst gewesen sei, er allerdings dieser Verpflichtung im Zusammenhang mit der H. nicht erfolgreich nachgekommen sei; mehrfache Einladungen an ihn hätten nicht zu einem Treffen geführt. Im Rahmen der Übergabe von seinem Vorgänger sei ihm dessen Verbindung zu Dr. W. als Bindeglied zur H. vorgestellt worden; er habe auch ihre Visitenkarte erhalten. Er, der Antragsteller, habe aber das Ansinnen seines Vorgängers, ihm Frau Dr. W. im Juni 2010 vorzustellen, abgelehnt, weil sein Vorgänger und Stabsfeldwebel R. ihre Ehefrauen zu dem Treffen hätten mitnehmen können, ihm aber nachdrücklich durch seinen Vorgänger nahegelegt worden sei, seine Ehefrau anfangs noch nicht zu einem Treffen mit Vertretern der Gruppe mitzunehmen. Der Antragsteller habe keine Beziehungen zu der Organisation anfangen wollen, solange er dadurch in Abhängigkeit von seinem Vorgänger geraten könne. In seiner Vernehmung habe der Antragsteller eingeräumt, dass es aus heutiger Sicht sein Fehler gewesen sei, keinen neuen Zugang zur H. zu schaffen. Das habe ihm, dem Kommandeur, gezeigt, dass der Antragsteller selbst im Wissen um eine mögliche Schädigung des dienstlichen Ansehens nicht bereit und willens gewesen sei, seine persönlichen Empfindlichkeiten gegenüber seinem Vorgänger zu überwinden.
In der Vernehmung habe der Antragsteller außerdem mitgeteilt, dass Stabsfeldwebel R. im Anschluss an einen im Mai 2011 von Frau W. gehaltenen Vortrag ihn Frau W. habe vorstellen wollen. Das habe der Antragsteller jedoch abgelehnt, weil er Frau W. nur im privaten Rahmen habe treffen wollen. Für ihn, den Kommandeur, zeige sich daraus, dass dem Antragsteller jegliches Einfühlungsvermögen im Umgang mit der Gruppe fehle. Es müsse von einem Leiter des Verbindungskommandos als Selbstverständlichkeit erwartet werden, dass er nach einem Vortrag über den Holocaust als einziger am Vortrag teilnehmender und Deutschland repräsentierender deutscher Verbindungsoffizier die vortragende Holocaust-Überlebende persönlich begrüße und ihr seine Betroffenheit versichere, unabhängig davon, ob noch andere Zuhörer des Vortrags sie ebenfalls begrüßen wollten. Wegen des kritikwürdigen Umgangs des Antragstellers mit der Gruppe der Holocaust-Überlebenden habe er gegen den Antragsteller am 12. Januar 2012 einen Verweis verhängt. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten massiv sein Vertrauen enttäuscht und erneut gezeigt, dass er sich nicht über die Bedeutung im Klaren sei, als Leiter eines Deutschen Verbindungskommandos in der amerikanischen Öffentlichkeit aufzutreten. Dieser Bedeutung werde der Antragsteller keinesfalls gerecht. Seiner in der Vernehmung eingeräumten Einsicht, dass es keine gute Idee gewesen sei, nicht auch Frau W. begrüßt zu haben, habe er keine Taten folgen lassen. Weder habe der Antragsteller diesen von ihm festgestellten Fehler sofort korrigiert noch habe er sich danach um ein privates Treffen mit Frau W. bemüht. Er, der Kommandeur, habe in einem Gespräch am 26. Januar 2012 von Colonel S. erfahren, dass dieser aus mehreren Gesprächen mit Mitgliedern der jüdischen Gemeinde die Erkenntnis gewonnen habe, dass sich das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Holocaust-Überlebenden W. sowie zu Frau Dr. W. weiter massiv verschlechtert habe; nach seiner Auffassung sei die Beziehung zu den Holocaust-Überlebenden selbst bei positivstem Willen des Antragstellers irreparabel. Diesen Eindruck habe er, der Kommandeur, auch in einem persönlichen Gespräch mit Frau W. und Frau Dr. W. am 2. Februar 2012 bestätigt gesehen.

7 Trotz der mehrfachen ausdrücklichen Hinweise, bei Nichtänderung seines Verhaltens die vorzeitige Versetzung beantragen zu müssen, habe der Antragsteller sich in seinem Verhalten weiter von persönlichen Befindlichkeiten leiten lassen und sei nicht für die mehrfach eingeforderte vertrauensvolle und gemeinsame Gestaltung des inneren Gefüges innerhalb des Verbindungskommandos und für die Erfüllung seiner dienstlichen und außenwirksamen Pflichten eingetreten. Er, der Kommandeur, habe das Vertrauen in den Antragsteller im Hinblick auf eine beanstandungsfreie Vertretung des Deutschen Verbindungskommandos nach innen und außen verloren. Er könne sich auf den Antragsteller als Dienststellenleiter nicht mehr verlassen. Er müsse auch zukünftige Schädigungen des Ansehens der Bundeswehr sowohl gegenüber verbündeten Streitkräften als auch gegenüber der amerikanischen Öffentlichkeit durch den Antragsteller befürchten.

8 Der Kommandeur BwKdo USA/CA führte am Ende seines Antrags aus, dass der Entwurf seines Ablösungsantrages dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten am 27. Februar 2012 übersandt worden sei; die Empfangsbekenntnisse datierten vom 28. Februar 2012. Einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme habe er abgelehnt. Deshalb hätten der Antragsteller und sein Bevollmächtigter zum Entwurf des Antrags nicht Stellung genommen. Die Endfassung des Versetzungsantrages sei dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten am 5. März 2012 übersandt worden. Beide seien darauf hingewiesen worden, dass die für den Antragsteller zuständige Vertrauensperson der Offiziere des Bundeswehrkommandos USA und Kanada, Fregattenkapitän Br., nur auf seinen Antrag hin an dieser Personalangelegenheit beteiligt werde.

9 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. März 2012 nahm der Antragsteller gegenüber dem Amtschef des Personalamts der Bundeswehr zu dem Ablösungsantrag Stellung. Er rügte hinsichtlich des Entwurfs des Ablösungsantrags die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil aus seiner Sicht die Frist zur Stellungnahme bis zum 1. März 2012 zu kurz gewesen sei. In der Sache seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unbegründet. Er bezweifele, dass Oberst i.G. B. von seiner Dienstreise Anfang Oktober 2011 tatsächlich so berichtet habe, wie dies der Kommandeur BwKdo USA/CA darstelle. Überdies habe der Kommandeur übersehen, dass die von ihm erwähnte Holocaust-Überlebende W. nicht befugt gewesen sei, im Namen des Jüdischen Zentrums ... eine Erklärung abzugeben. Frau W. sei mit Stabsfeldwebel R. und dessen Frau gut bekannt. Sie gebe lediglich ihre persönliche Auffassung wieder. Zu Unrecht werde ihm vorgehalten, dass er angeblich die intensiv gewordenen sehr positiven Beziehungen zur H. nicht weitergeführt habe. Die Pflege dieser Beziehungen sei in der Beschreibung für seinen Dienstposten nicht aufgeführt. Auch sei er von seinem Vorgänger und von Stabsfeldwebel R. nicht auf diese dienstlichen Beziehungen hingewiesen worden. Es habe offenbar ausschließlich private Beziehungen zu einzelnen Mitgliedern dieser Gruppe gegeben. Es sei verfehlt, ihm die fehlende Begrüßung der vortragenden Frau W. vorzuwerfen. Das gehe deutlich über den normalen und vernünftigen Rahmen hinaus. Wenn der Kommandeur BwKdo USA/CA anführe, die amerikanische Seite unterstütze sein Vorhaben, so sei dies eine Unterstellung; Colonel S. möge dazu gehört werden. Die amerikanische Seite mische sich nicht in Personalangelegenheiten der Bundeswehr, insbesondere nicht in die Besetzung von Dienstposten ein. Ganz offensichtlich bespreche aber der Kommandeur unter Missachtung von Datenschutzvorschriften derartige Personalangelegenheiten mit Dritten und Außenstehenden, um so Unterstützung für sein Ablösungsvorhaben zu finden. Bei der Eröffnung des Entwurfs der Internationalen Beurteilung habe Colonel S. ihm, dem Antragsteller, erklärt, dass nicht die Bemerkung gefallen sei, die amerikanische Seite würde die Wegversetzung des Antragstellers begrüßen. Gegenüber Stabsfeldwebel R. sei er, der Antragsteller, lediglich im Wege von Erziehungs- und Führungsaufgaben tätig geworden. Stabsfeldwebel R. werde zum 1. Juni 2012 nach Deutschland zurückversetzt. Sein Nachfolger habe sich bereits vorgestellt; es sei zu erwarten, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Nachfolger gut und normal vollziehen werde.

10 Am 19. März 2012 übersandte der Amtschef des Streitkräfteamtes den Bevollmächtigten des Antragstellers den Entwurf seiner Stellungnahme zum Ablösungsvorschlag. Nachdem die Bevollmächtigten am 21. März 2012 eine Äußerung abgegeben hatten, fertigte der Amtschef des Streitkräfteamtes unter dem 30. März 2012 die Endfassung seiner Stellungnahme, mit der er den Vorschlag des Kommandeurs BwKdo USA/CA unterstützte und das Verhalten des Antragstellers als geeignet qualifizierte, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur BwKdo USA/CA auch für die Zukunft irreparabel zu zerstören und damit den Dienstbetrieb unannehmbar zu belasten.

11 Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 18. April 2012 (in der Fassung der Verfügung vom 26. April 2012) ordnete das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers zum ... zum 1. Juni 2012 (Dienstantritt: 9. Juli 2012) an.

12 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 3. Mai 2012 Beschwerde ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung nach § 3 Abs. 2 WBO. Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass er der Versetzung auf den Dienstposten des Leiters des Verbindungskommandos nur unter der Voraussetzung zugestimmt habe, dass er diese Verwendung bis zum 1. Juli 2014 ausüben könne.

13 Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 30. Mai 2012 zurück; zugleich lehnte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Versetzungsverfügung ab. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien aus, dass der Kommandeur BwKdo USA/CA ohne Rechtsfehler von einem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zum Heeresamt habe ausgehen dürfen. Es sei offensichtlich, dass der Dienstbetrieb einer Dienststelle der Bundeswehr im Ausland durch Spannungen zwischen dem Leiter dieser Dienststelle und seinem Untergebenen sowie zu Organisationen des Gastlandes, zu welchen dienstliche Beziehungen bestünden, ernst und nachhaltig gestört werde. Eine derartige Situation beeinträchtige das Ansehen der Bundeswehr und der Bundesrepublik Deutschland in diesem Land. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies von den jeweiligen Vorgesetzten nicht hingenommen werde. Die Tatsache der zwischenzeitlichen Rückversetzung des Stabsfeldwebels R. ändere daran nichts. Grund für die vorgeschlagene Versetzung sei der Vertrauensverlust, der zwischen dem Kommandeur BwKdo USA/CA und dem Antragsteller eingetreten sei. Aus den wiederholten schriftlichen Belehrungen und Ermahnungen des Kommandeurs ergebe sich, dass der Antragsteller mehrfach auf die Notwendigkeit einer positiven Außenwirkung des Verbindungskommandos hingewiesen worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Kommandeur BwKdo USA/CA nach mehreren Ermahnungen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, die nicht zum Erfolg geführt hätten, das Vertrauen in den Antragsteller verloren habe. Die herausgehobene Stellung des Leiters des Verbindungskommandos lasse es nicht zu, dass der Inhaber eines solchen Dienstpostens weiter Dienst in seiner Einheit verrichte, wenn das Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten nachhaltig gestört sei. Die Versetzungsentscheidung sei auch formellrechtlich nicht zu beanstanden.

14 Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26. Juni 2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt.

15 Den ebenfalls unter dem 26. Juni 2012 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 5.12 - abgelehnt.

16 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:
Von einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Brigadegeneral K. und ihm könne nicht die Rede sein. Brigadegeneral K. habe ihm in der Beurteilung vom 24. August 2011 überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt, die er gegenüber dem Rechtsberater des Streitkräfteamtes im April 2012 bestätigt habe. Die mangelnde Belastung des Verhältnisses ergebe sich auch daraus, dass Brigadegeneral K. im Rahmen einer E-Mail in der Schlussgrußformel ihm, dem Antragsteller, ein „schönes Wochenende“ gewünscht habe. Anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte habe ihm sein Amtsvorgänger Oberstleutnant S. etwa 20 Visitenkarten überreicht, darunter die Visitenkarte von Frau Dr. W. . Dabei habe er von Oberstleutnant S. keinen Hinweis erhalten, ob es sich um eine offizielle oder dienstliche Verbindung handele. Die Verabschiedung von Oberstleutnant S. bei Frau W. und Frau Dr. W. im Juni 2010 sei nach seiner Auffassung eine rein private Veranstaltung seines Amtsvorgängers gewesen. Er selbst habe aber anschließend per E-Mail im Juli 2010 Kontakt zu Frau Dr. W. aufgenommen, diese allerdings nie persönlich getroffen. Eine bereits ausgesprochene Einladung habe Frau Dr. W. widerrufen, weil sie keinen weiteren Kontakt mehr mit ihm, dem Antragsteller, hätte haben wollen. Er habe etwa bis Februar 2011 mit Frau Dr. W. kommuniziert. Eine Störung des Verhältnisses zu der gesamten Gruppe der Holocaust-Überlebenden sei aus seiner Sicht nicht eingetreten. Allenfalls das Verhältnis zu Frau W. sei gestört; diese habe jedoch keine Vertretungsbefugnis für die Gruppe gehabt. Im Verhältnis zu Offizieren oder Dienststellen der USA habe es keine Spannungen gegeben. Das bestätige auch der ehemalige deutsche Honorarkonsul Dr. O. in einem Schreiben vom 24. Mai 2012 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Die Spannungen zu Brigadegeneral K. seien offensichtlich erst aufgetreten, als er, der Antragsteller, gegen den Verweis vom 12. Januar 2012 Beschwerde eingelegt habe. Diesen Verweis habe das Truppendienstgericht Süd mit Beschluss vom 4. September 2012 jedoch aufgehoben. Aus seiner Sicht leide die angefochtene Entscheidung des Personalamts an einem Ermessensausfall. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass die behaupteten Spannungen den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten. Darüber hinaus sei ihm eine Verwendung in den USA bis zum 1. Juli 2014 zugesichert worden.

17 Der Antragsteller beantragt,
die fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. April 2012 (in der Fassung der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. April 2012) und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai 2012 aufzuheben.

18 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

19 Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass die Verkürzung einer voraussichtlichen Verwendungsdauer gegen den Willen des betroffenen Soldaten im Falle von Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverlusten möglich sei.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

21 Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - .../12 und .../12, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WDS-VR 5.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

22 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

23 1. Zwar ist der Antrag zulässig.

24 Das Anfechtungsbegehren des Antragstellers hat sich bisher nicht in der Hauptsache erledigt, weil der für seine Auslandsverwendung ursprünglich vorgesehene Zeitraum (30. Juni 2014) noch nicht abgelaufen ist.

25 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

26 Die fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 18. April 2012 in der Fassung der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 26. April 2012 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 30. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

27 Das hat der Senat in dem Beschluss vom 6. Juli 2012 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 5.12 ) im Einzelnen dargelegt.

28 Eine neuerliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers nach Ergehen des genannten Senatsbeschlusses - zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Beschlusses, an der er festhält.

29 Ergänzend weist der Senat lediglich auf Folgendes hin:

30 a) Dass zwischen Stabsfeldwebel R. und dem Antragsteller eine tiefsitzende persönliche Antipathie bestand, die über einen langen Zeitraum auch den Vertretern anderer Streitkräfte bekannt geworden ist, bestreitet der Antragsteller nicht. Er hat dies unter anderem durch seinen Bericht an den Kommandeur BwKdo USA/CA vom 5. April 2011 selbst bestätigt. Aus der Einstellungsverfügung des Kommandeurs BwKdo USA/CA vom 4. November 2010, mit der dieser die am 1. September 2010 gegen den Antragsteller aufgenommenen disziplinaren Ermittlungen gemäß § 36 Abs. 1 WDO unter Verzicht auf eine disziplinare Ahndung eingestellt hat, ergibt sich ebenfalls, dass zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. ein gestörtes Zusammenarbeitsverhältnis bestand. Der Kommandeur hat in dieser Verfügung ausgeführt, dass er - um diesen auf Dauer nicht akzeptablen Zustand abzustellen - erwarte, dass der Antragsteller sein Verhalten und seine Zusammenarbeit mit Stabsfeldwebel R. unmissverständlich an den Grundsätzen der Inneren Führung und den Soldatenpflichten sowie den Pflichten als Vorgesetzter ausrichte und im Sinne eines unbelasteten kameradschaftlichen Umgangs aktiv gestalte; neben der Gestaltung des inneren Gefüges innerhalb des Deutschen Verbindungskommandos lege er ebenso Wert auf die Erfüllung der dienstlich außenwirksamen Pflichten des Antragstellers als Leiter des Deutschen Verbindungskommandos.

31 Der Antragsteller selbst hat auch in seiner Vernehmung am 9. Januar 2012, die er genehmigt und unterzeichnet hat, auf das „ohnehin angespannte Verhältnis“ zu Stabsfeldwebel R. hingewiesen. Damit hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise des Kommandeurs BwKdo USA/CA und trotz der mediationsähnlichen Gespräche, die unter Mitwirkung des S 1-Stabsoffiziers BwKdo USA/CA und des Sozialberaters stattfanden, das Arbeitsverhältnis zu dem ihm unterstellten Stabsfeldwebel R. kontinuierlich nicht in einer angemessen sachlichen und unbelasteten Art und Weise gestaltet.

32 Seine Ausführungen zu einer möglicherweise besseren Zusammenarbeit mit dem Nachfolger von Stabsfeldwebel R. nach dem 1. Juni 2012 sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Der negative Eindruck, der bei Angehörigen der Streitkräfte der Gastnation und bei dem französischen Verbindungsoffizier über die persönlichen Antipathien und die internen Zerwürfnisse im Deutschen Verbindungskommando entstanden ist, hat sich über annähernd zwei Jahre verfestigt. Insoweit ist die Aussage des Kommandeurs BwKdo USA/CA nachvollziehbar und plausibel, dass der Umstand, dass Angehörige der Gastgebernation ihre Hilfe beim Abbau der Spannungen zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. angeboten haben, für die Bundeswehr im Ausland hochgradig ansehensschädigend und inakzeptabel sei. Dabei sind nicht vom Antragsteller diskutierte Spannungen zu US-Dienststellen relevant, sondern der nach außen sichtbar beeinträchtigte Dienstbetrieb im Deutschen Verbindungskommando.

33 b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass es bei seinem Dienstantritt zwischen dem Deutschen Verbindungskommando und der H. keine offiziellen Verbindungen und Kontakte gegeben habe. Der Antragsteller hat selbst im Einzelnen dargelegt, dass ihm Oberstleutnant S. im Rahmen der Übergabe der Dienstgeschäfte ca. 20 Visitenkarten ausgehändigt habe, darunter die Visitenkarte der damals für die vorgenannte Gruppe als Sprecherin fungierenden Frau Dr. W. . Eine Weitergabe von Visitenkarten im dienstlichen Rahmen der Übergabe der Dienstgeschäfte an den Amtsnachfolger indiziert für letzteren unmissverständlich, dass es sich um dienstlich gewonnene Kontakte handelt, deren Pflege der Amtsvorgänger seinem Nachfolger anempfiehlt. Der Antragsteller hat zusätzlich aus dem Vorschlag des Oberstleutnants S., ihn anlässlich seiner Verabschiedung mit Frau Dr. W. bekannt zu machen, entnehmen können, dass es sich hierbei nicht nur um eine lediglich private freundschaftliche Verbindung handelte, sondern um einen dienstlich gewonnenen, offiziellen Kontakt. Dass er selbst in der Folgezeit davon ausgegangen ist, dass es sich um eine dienstliche Verbindung handelt, belegt die von ihm erwähnte E-Mail, die er im Juli 2010 an Frau Dr. W. gerichtet hat. Insoweit hat das Truppendienstgericht Süd im Beschwerdeverfahren gegen den Verweis vom 12. Januar 2012 im Beschluss vom 4. September 2012 (Az.: S 4 BLc ...) festgestellt, dass der Antragsteller unter dem 19. Juli 2010 eine E-Mail an Frau Dr. W. gerichtet hat, in der er u.a. ausführte: „I would like to follow the tradition of the relationship to your office and the German Liaison Office.“ Das Truppendienstgericht hat ausgesprochen, dass der Antragsteller sich an dieser Erklärung messen lassen müsse, es aber nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen bewusst unterlassen habe, Kontakt zur H. zu pflegen, obwohl die Pflege der Kontakte zu dieser Gruppe in seinen Aufgabenbereich gefallen sei. Das Truppendienstgericht hat den Verweis nur deshalb aufgehoben, weil es in dem Verhalten des Antragstellers gegenüber der Gruppe der Holocaust-Überlebenden keine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung gesehen hat.

34 Die somit auch vom Antragsteller als Teil seiner dienstlichen Aufgaben erkannte Verbindung zu der genannten Gruppe der Holocaust-Überlebenden hat er nach seinem Dienstantritt nicht mit der erforderlichen Sensibilität und diplomatischen Gewandtheit als Repräsentant der Bundeswehr im Ausland wahrgenommen und gepflegt. Wiederholte Gelegenheiten zu einer zeitnahen Kontaktaufnahme hat er ohne nachvollziehbare Begründung aus höchstpersönlichen Motiven verstreichen lassen. Spätestens nach seiner Vernehmung am 9. Januar 2012 und nach seiner Kenntnis von der Intervention der Holocaust-Überlebenden Frau W. bei dem Deutschen Botschafter in Washington D.C. hätte er unverzüglich persönlich eine Klärung der Situation herbeiführen müssen. Die Absichtserklärungen, die er dazu in seiner Vernehmung vom 11. Januar 2012 gegenüber Brigadegeneral K. abgegeben hat, hat er jedoch nicht umgesetzt. Der Umstand, dass es auch in diesem Zeitpunkt vonseiten des Antragstellers nicht zu einer aktiven Bereinigung der verfahrenen Lage kam, durfte den Kommandeur BwKdo USA/CA zu der Einschätzung bringen, dass er sich auf den Antragsteller bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter des Deutschen Verbindungskommandos nicht verlassen könne.

35 c) Das Ermessen des Personalamts bei der Entscheidung über die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers war nicht durch eine förmliche Zusicherung gebunden, ihn bis zum 30. Juni 2014 auf dem Dienstposten des Leiters des Deutschen Verbindungskommandos zu verwenden. Eine derartige Zusicherung hat der Antragsteller nicht erhalten. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gesprächsvermerk, in dem diese voraussichtliche Verwendungsdauer ausdrücklich als Teil der „Planung“ des Personalamts bezeichnet worden ist, die der Antragsteller als „Planung“ gebilligt hat. Gegenstand einer Zusage des Personalamts war lediglich die Versetzung auf den Dienstposten des Leiters des Deutschen Verbindungskommandos (erst) zum 1. Juli 2010, die dem Antragsteller in diesem Personalgespräch in Gestalt der Versetzungsverfügung vom 6. August 2009 bekannt gegeben worden ist. Abgesehen davon hätte das Personalamt aus den im Senatsbeschluss vom 6. Juli 2012 (dort Rn. 35) dargelegten Gründen auch im Fall einer förmlichen Zusage der Verwendungsdauer ohne Ermessensfehler die angefochtene Rückversetzung aussprechen dürfen, weil eine mögliche Bindungswirkung wegen Änderung der Sachlage (§ 38 Abs. 3 VwVfG analog) nicht mehr gegeben war.

36 Die Ermessensentscheidung des Personalamts ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Eine andere Entscheidung als die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers kam angesichts der Dauer und Intensität der auch im Außenverhältnis wirkenden und sichtbaren Spannungen zwischen dem Antragsteller und Stabsfeldwebel R. und angesichts der Nachhaltigkeit des Vertrauensverlustes in der Person des Kommandeurs BwKdo USA/CA nicht in Betracht.

37 d) Der erneute Hinweis des Antragstellers auf positive Leistungsbeschreibungen in seiner planmäßigen Beurteilung vom 24. August 2011 ist aus den vom Senat im Beschluss vom 6. Juli 2012 (dort Rn. 36) dargelegten Gründen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Personalamts in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller den Umstand, dass ihm Brigadegeneral K. im zeitlichen Kontext mit dem Abversetzungsvorschlag in einer Email „ein schönes Wochenende“ gewünscht hat, als schlagenden Beweis für ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis ansieht, verkennt er, dass ein zwischen zwei Offizieren eingetretener Vertrauensverlust nicht zwangsläufig dazu führen muss, einfachste Höflichkeitsregeln wie etwa eine Grußformel zum Wochenende außer Acht zu lassen.

38 e) Der Brief von Dr. O. stellt eine persönliche Meinungsäußerung gegenüber dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages dar, die die bundeswehrspezifischen persönlichen Wahrnehmungen und Einschätzungen des Kommandeurs BwKdo USA/CA weder revidieren muss noch ersetzen kann.

39 f) Die Beweisanregungen des Antragstellers gebieten nicht die Durchführung einer Beweisaufnahme. Der Antragsteller hat bei den meisten Beweisanregungen kein konkretes Beweisthema benannt und daher keine formellen Beweisanträge formuliert.

40 Davon abgesehen stützt sich die rechtliche Beurteilung des Senats ausschließlich auf Tatsachen und Sachverhalte, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist bzw. die er ausdrücklich eingeräumt hat.