Urteil vom 26.02.2004 -
BVerwG 5 C 39.02ECLI:DE:BVerwG:2004:260204U5C39.02.0

Leitsatz:

Dem infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe des Ortes, an dem der Hilfeempfänger vor dem Einrichtungsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte, dann nicht zu, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung nicht nur vorübergehender Art gewesen ist und der Hilfeempfänger dort bei tatsächlicher Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte (im Anschluss an BVerwGE 117, 367).

  • Rechtsquellen
    BSHG §§ 107,109

  • OVG Lüneburg - 14.08.2002 - AZ: OVG 4 LB 18/02 -
    Niedersächsisches OVG - 14.08.2002 - AZ: OVG 4 LB 18/02

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.02.2004 - 5 C 39.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260204U5C39.02.0]

Urteil

BVerwG 5 C 39.02

  • OVG Lüneburg - 14.08.2002 - AZ: OVG 4 LB 18/02 -
  • Niedersächsisches OVG - 14.08.2002 - AZ: OVG 4 LB 18/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t ,
Dr. R o t h k e g e l , Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I


Der Kläger verlangt von der Beklagten gemäß § 107 Abs. 1 BSHG Erstattung von Leistungen zum Lebensunterhalt, die er dem Schwerstbehinderten M. B. gewährt hat. Der im Jahre 1968 in L. geborene M. B. lebte zunächst in der Stadt H. und wurde im Mai 1993 in eine Behinderteneinrichtung in W. (Kreis S.) aufgenommen, wo er stationär betreut wurde. Am 23. Juni 1995 kehrte er in den Haushalt seiner Mutter in L. im Bereich des Klägers zurück. Der Kläger gewährte ihm Leistungen zum Lebensunterhalt und verlangte von der Stadt H. Erstattung der für die Zeit vom 30. Juni 1995 bis zum 22. Juni 1997 aufgewendeten Kosten i.H. von 13 836,10 DM, was diese ablehnte.
Das Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat auf die Berufung der Beklagten (Funktionsnachfolgerin der Stadt H.) die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG sei nicht gegeben, weil der Hilfeempfänger nicht - wie die Vorschrift für einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte voraussetzte - von H., sondern von W. nach L. verzogen sei. Aus § 109 BSHG ergebe sich zugunsten des Klägers nichts anderes. Diese gesetzliche Fiktion, nach der der Aufenthalt in einer Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt i.S. der Abschnitte 8 und 9 gelte, diene dem Schutz der Anstaltsorte. In diesem Zweck erschöpfe sich die gesetzliche Fiktion. Demgemäß schließe hier § 109 BSHG nur aus, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe geltend machen könne, in dessen Bereich die Einrichtung in W. liege (Landkreis S.). Denn der gewöhnliche Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, den der Hilfeempfänger in W. gehabt habe, gelte zum Schutz des zuständigen Landkreises vor Erstattungsansprüchen nicht als gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 107 BSHG. Eine weitergehende Fiktion des Inhalts, dass der Aufenthalt in der Einrichtung gleichsam hinweggedacht und zusätzlich fingiert werde, der Hilfeempfänger sei am 23. Juni 1995 von H. nach L. verzogen, enthalte § 109 BSHG nicht. Dies sei auch vom Zweck der Norm (Schutz der Anstaltsorte) her nicht geboten. Der Kläger, in dessen Bereich der Hilfeempfänger nach Verlassen der Einrichtung verzogen sei, sei - wie jeder andere beliebige örtliche Träger der Sozialhilfe - nicht in den Schutzbereich des § 109 BSHG einbezogen. Dazu bestehe auch kein Bedürfnis, weil der Kreis der Sozialhilfeträger, in deren Bereiche Heimbewohner nach Verlassen einer Einrichtung verziehen könnten, praktisch unbegrenzt sei und § 109 BSHG nur dem Schutz der Anstaltsorte, aber nicht dem Schutz praktisch aller anderen Sozialhilfeträger davor diene, dass sie mit Sozialhilfekosten für ehemalige Heimbewohner belastet würden. Diese Auslegung sei auch nicht sachwidrig oder willkürlich, denn die Wahrscheinlichkeit, dass Hilfeempfänger nach Verlassen der Einrichtung in der Nähe blieben und auf Hilfe angewiesen seien, sei wesentlich höher als die, dass sie in den räumlich weiter entfernten Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers zögen. Dies rechtfertige die Annahme, dass nur der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die Einrichtung liege, eines besonderen Schutzes in Form des zeitlich begrenzten Kostenerstattungsanspruchs nach § 103 Abs. 3 BSHG oder der Fiktion des § 109 BSHG bedürfe. Dadurch, dass die Beklagte von einem Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 107 BSHG verschont bleibe, werde sie auch nicht ungerechtfertigt bevorzugt, denn sie (bzw. hier im Innenverhältnis der überörtliche Träger der Sozialhilfe) habe bereits aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, die ebenfalls dem Schutz der Anstaltsorte diene, die Kosten der stationären Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung in W. getragen. Diese Zuständigkeit hätte nach § 97 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG zeitlich unbegrenzt fortbestanden, wenn der Hilfeempfänger die Einrichtung nicht verlassen hätte oder daraus in eine andere übergetreten wäre. Dann sei es nicht sachwidrig, diesen Sozialhilfeträger von einem Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG zu verschonen, wenn der Hilfeempfänger die Einrichtung verlasse und in den Bereich eines beliebigen anderen Trägers verziehe.
Mit der - vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 107, 109 BSHG.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

II


Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass § 109 BSHG nicht - abweichend von § 107 BSHG - einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger begründe, in dessen Bereich der Hilfeempfänger vor der Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, steht mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang; auch die Auslegung der Kostenerstattungsregelung in § 107 BSHG durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Die "Kostenerstattung bei Umzug" gemäß § 107 Abs. 1 BSHG setzt voraus, dass eine Person "vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts" verzieht; in diesem Fall ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, "dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf". Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - im Verhältnis der Beteiligten nicht vor, da die Kostenerstattungspflicht an einen Umzug bzw. Aufenthaltswechsel vom Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in den Bereich des nunmehr zuständigen Trägers anknüpft. Ein Umzug bzw. Aufenthaltswechsel in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Hilfeempfänger zwischen dem Wegzug vom ursprünglichen und dem Zuzug am neuen Aufenthaltsort an einem dritten Ort - hier in einer Einrichtung - einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte, wenn dieser auch infolge der Fiktion des § 109 BSHG zugunsten des Anstaltsortes nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 des Bundessozialhilfegesetzes gilt.
Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - <Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1 m.w.N.>, vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - <FEVS 51, 385, 387> und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - <BVerwGE 117, 367, 369>). Dabei muss der Umzug oder Aufenthaltswechsel, um einen Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des Zuzugsortes nach § 107 Abs. 1 BSHG auszulösen, vom Bereich des für den Wegzugsort zuständigen Sozialhilfeträgers in den Bereich des für den Zuzugsort zuständigen Sozialhilfeträgers erfolgen. Ist zwischen Wegzug und Zuzug ein gewöhnlicher Aufenthalt an einem dritten Ort begründet worden, liegt kein "Umzug" in diesem Sinne mehr vor, sondern handelt es sich um zwei kostenerstattungsrechtlich getrennt zu beurteilende Umzüge. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem zwischengeschalteten Aufenthalt um einen zukunftsoffenen Aufenthalt in einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG handelt.
In seinem - zeitlich nach der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - (a.a.O.) hat der Senat entschieden, dass auch bei einem zwischenzeitlichen Einrichtungsaufenthalt ein "Umzug" i.S. des § 107 BSHG vorliegen kann, wenn mit dem Einrichtungsaufenthalt bei rein tatsächlicher Betrachtung die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Einrichtungsort nicht verbunden war und es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung des Umzugstatbestandes handelte. Allerdings kann nach dieser Entscheidung "ein Wegfall der kostenmäßigen Verantwortung des für den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen örtlichen Trägers allenfalls dann erwogen werden, wenn die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts von dem einen an den anderen Ort in einer Weise unterbrochen ist, die es nicht mehr zulässt, von einem 'Umzug' zu sprechen". Zur Abgrenzung von bloßen Umzugsunterbrechungen, die einen Wegfall der kostenmäßigen Verantwortung des ursprünglich zuständigen Trägers nicht rechtfertigen, zu zeitlich hintereinander geschalteten Aufenthaltsverlagerungen, die im Verhältnis des Erstattung begehrenden Zuzugsortes zum ursprünglichen Wegzugsort den Umzugstatbestand des § 107 Abs. 1 BSHG ausschließen, hat der Senat in diesem Urteil ausgeführt (a.a.O. S. 369 f.):
"Um von einem 'Umzug' ausgehen zu können, muss der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen. Allerdings muss zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen und darf - worauf die Verwendung des Begriffs 'nunmehr' in § 107 BSHG schließen lässt - jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Ein solcher die Annahme eines 'Umzugs' unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin nicht hindernder Zusammenhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird, ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Maßgeblich ist dabei das objektive Erscheinungsbild der aufeinander folgenden Aufenthalte, wie es sich bei der im Kostenerstattungsrecht gebotenen rückblickenden Betrachtung ergibt."
In diesem Urteil hat der Senat auch erwogen, ob für den erforderlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" (a.a.O. S. 370) zwischen der Aufgabe des Wohnsitzes am Wegzugsort und dem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des Kostenerstattung begehrenden Sozialhilfeträgers "der Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG, wonach erst ein Einrichtungsaufenthalt von länger als zwei Monaten Unterbrechungswirkung hat, ein normativer Anhaltspunkt auch für das zeitliche Moment einer Zäsur bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 107 BSHG entnommen werden" könne, dies aber dahingestellt bleiben lassen, weil der im damaligen Streitfall gegebene knapp einmonatige Klinikaufenthalt "weder zeitlich noch sonst dessen Charakter als bloßes Durchgangsstadium auf dem Weg an einen neuen Wohnort in Frage" stellte (a.a.O. S. 370). Im Gegensatz dazu hat der Hilfeempfänger sich nach den Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Streitfall in der Einrichtung in W. unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend, sondern im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs (vgl. dazu Urteil des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 -, a.a.O.) verweilte. Mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren ging der Einrichtungsaufenthalt über eine für den Erstattungsanspruch des schließlichen Zuzugsortes unschädliche zeitliche Zäsur zwischen den Aufenthalten an Wegzugs- und Zuzugsort hinaus, die ihn nach dem objektiven Erscheinungsbild der aufeinander folgenden Aufenthalte noch als "bloßes Durchgangsstadium auf dem Weg an einen neuen Wohnort" erscheinen lassen könnte.
Danach scheitert der Kostenerstattungsanspruch des Klägers bereits am Fehlen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Revision für geboten gehaltene Auslegung des § 109 BSHG abgelehnt, wonach dieser Fiktionsnorm auch mit Blick auf Kostenersatzansprüche nach § 107 Abs. 1 BSHG zu entnehmen sei, dass ein tatsächlich begründeter gewöhnlicher Aufenthalt in einer Einrichtung unter dem Aspekt des Umzugsbegriffes außer Betracht zu bleiben habe. Dass eine solche normative Verknüpfung zwischen § 109 und § 107 Abs. 1 BSHG im Sinne einer Modifikation des Umzugstatbestandes durch die Fiktion des § 109 BSHG nicht besteht, ergibt sich bereits aus der - wie § 109 BSHG dem Schutz der Anstaltsorte dienenden - speziellen Kostenerstattungsregelung in § 103 Abs. 3 BSHG für den Fall, dass eine Person nach Verlassen der Einrichtung im Bereich des Sozialhilfeträgers des Einrichtungsortes verbleibt. Diese Regelung wäre entbehrlich, wenn - wie die Revision meint - bei Verlassen einer Einrichtung, in der eine Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs genommen hatte, bereits der Kostenerstattungstatbestand des § 107 Abs. 1 BSHG eingriffe.
Entgegen der Auffassung der Revision ist mit dieser Auslegung nicht eine fehlerhafte teleologische Reduktion des Geltungsbereiches des § 109 oder des § 107 BSHG oder sonstige methodisch unzulässige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 107 BSHG verbunden, vielmehr trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Kostenerstattungsansprüche nach § 107 Abs. 1 BSHG einen "Umzug" bzw. Aufenthaltswechsel vom passiv legitimierten Wegzugs- an den aktiv legitimierten Zuzugsort voraussetzen. Der vom Kläger für seinen Standpunkt angeführte Gedanke einer kostenerstattungsrechtlichen Privilegierung des Zuzugsortes in Umzugsfällen erlaubt es nicht, bei zwischenzeitlicher Begründung eines zukunftsoffenen Verbleibs in einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG von den tatbestandlichen Voraussetzungen eines "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 BSHG abzusehen. Auch aus der vom Kläger angeführten Kommentarliteratur ergibt sich nichts anderes (vgl. Schoch in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 107 Rn. 17a; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand Mai 2003, § 107 Rn. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewordene Verfahren entfallen.