Beschluss vom 26.02.2004 -
BVerwG 3 B 18.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260204B3B18.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004 - 3 B 18.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260204B3B18.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 18.04

  • Hessischer VGH - 19.11.2003 - AZ: VGH 6 UE 356/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 045,17 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Beschwerde angeführten Urteil des beschließenden Senats vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384 ab.
Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu der im Urteil des Senats vom 24. April 2003 getroffenen Aussage, dass allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG macht. Das trifft jedoch nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der durch die angefochtenen Bescheide zurückgenommenen Subventionsbewilligung nicht aus einem Verstoß gegen die Bewilligungsrichtlinien als solche hergeleitet. Vielmehr hat es den zur Rechtswidrigkeit führenden Gesetzesverstoß in einer Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Dazu hat es ausgeführt, es entspreche ständiger Praxis der Beklagten, Zuschüsse zu Unternehmensberatungen nur entsprechend den Richtlinien zu gewähren. Damit hat es festgestellt, dass die Praxis der Beklagten in Übereinstimmung mit der insoweit eindeutigen Richtlinie dahin ging, Zuwendungen zu den Kosten einer Unternehmensberatung nur dann zu gewähren, wenn die Beratungskosten vom Antragsteller vor der Antragstellung bezahlt worden waren. Da diese Vorgabe im Falle des Klägers unstreitig nicht eingehalten worden ist, ergab sich aus den getroffenen Feststellungen eine Abweichung von der sonstigen Verwaltungspraxis zu Gunsten des Klägers. Die Bewertung einer solchen Abweichung als Verletzung des Gleichheitssatzes steht in voller Übereinstimmung mit dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.